Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Begriff "VuV" in § 21 EStG wird von der Rspr nicht zivilrechtlich, sondern wirtschaftlich verstanden. Es kommt auf den wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung an (BFH BStBl II 1974, 130; 2002, 829; 2004, 507; 2008, 679; FG SchlH EFG 2012, 840). Es kommt daher allein darauf an, dass der StPfl PV an einen Dritten zeitlich befristet überlässt und daraus Erträge erzielt. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Miet- oder Pachtvertrages kommt es nicht an; ja es kommt auch nicht darauf an, ob ein Mietvertrag (§ 535ff BGB) oder Pachtvertrag (§ 581ff BGB) geschlossen wurde. Auch alle sonstigen Rechtsverhältnisse werden erfasst. Dabei kann es sich um schuldrechtliche oder auch dingliche Rechtsverhältnisse (zB Erbbaurechtsvertrag oder Nießbrauch) handeln. Auch Einnahmen aus einer zwangsweisen Überlassung von unbeweglichen Vermögen (zB durch Zwangsverwaltung) erfüllen den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Damit kommt es auch nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen.

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