1. Allgemeines
Rn. 327
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Überlassung von Rechten als Besteuerungstatbestand bei den Einkünften aus VuV spielt in der Praxis eine geringere Rolle. Denn zumeist werden die Einkünfte aus der Vermietung von Rechten nach § 21 Abs 3 EStG anderen Einkunftsarten zuzuordnen sein. Insbesondere wird es sich in vielen Fällen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln. Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn es sich um eine "Zufallserfindung" handelt (BFH BFH/NV 2003, 1311; BStBl II 1998, 567; RFH v 07.07.1927, VI A 217/27, RStBl 1927, 200). Allgemein kann der Steuertatbestand erfüllt sein, wenn der Erfinder selbst die Erfindung einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH BFH/NV 2003, 1311).
Im Übrigen gilt: Planmäßige Erfindertätigkeit ist idR freie Berufstätigkeit (BFH BStBl II 1989, 455; BFH v 23.08.1984, IV R 154/81; BFH BFH/NV 2003, 1311). Die Überlassung einer Erfindung zur Nutzung durch Herstellung und Vertrieb von Waren kann auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn der Überlassende daran mitwirkt, eine Erfindung brauchbar zu machen, auszubauen, zu verfeinern sowie zu vertreiben (vgl RFH v 11.03.1936, VI A 25/36, RStBl 1936, 786; BFH BFH/NV 1993, 97; 2003, 1311).
Handelt es sich um eine Erfindung eines ArbN, so kann sie zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen (vgl BFH BStBl II 1970, 824; 2012, 493; BFH/NV 1995, 102; 2003, 1311). Die Einkünftezuordnung zu den Einkünften aus § 19 EStG wird nicht durch den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis in den Bezugszeiträumen nicht mehr bestand, gehindert. Der Rechtsgrund der Zahlung (uneingeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den ArbG) bleibt ebenso wie der Anspruch des Klägers von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt (BFH BStBl II 2012, 493).
Rn. 328
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Ein anderer Fall ist die Nutzungsüberlassung in Auslandsfällen. In diesen Fällen erlangt § 21 Abs 1 Nr 3 EStG wegen § 49 Abs 1 Nr 6 EStG eigenständige Bedeutung. Denn wegen der isolierten Betrachtungsweise des § 49 Abs 2 EStG ist es unerheblich, ob die Überlassung nach § 21 Abs 3 EStG zu einer anderen Einkunftsart gehört (BFH BStBl II 2010, 120; BFH/NV 2012, 118; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 454, November 2019).
Rn. 329
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Ansonsten gilt: Einkünfte aus VuV gemäß § 21 Abs 1 Nr 3 EStG sind Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen (BFH BFH/NV 2003, 1311). Ein aufgrund einer Erfindung erteiltes Gebrauchsmuster iSd § 1 Abs 1 GebrauchsmusterG (GebrMG) ist als gewerbliches Schutzrecht (§ 50a Abs 4 Nr 3 EStG, § 73a Abs 3 EStDV) ein Recht idS (BFH BFH/NV 2003, 1311).
Rn. 330–333
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vorläufig frei
2. Zeitlich begrenzte Überlassung
Rn. 334
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Der Wortlaut grenzt mit der Erfassung nur "zeitlich begrenzter" Überlassung die Fälle aus, die eine endgültige Überlassung vorsehen. Diese Voraussetzung erfasst auch die Fälle, in denen bei Abschluss des Vertrages noch nicht abzusehen ist, ob und wann die Nutzung endet (BFH BStBl II 1978, 355). Erfolgt eine Überlassung zwar im Hinblick auf eine räumliche Nutzung begrenzt, jedoch im Hinblick auf eine zeitliche Nutzung unbegrenzt, so liegt eine ohne zeitliche Grenzen überlassene Nutzung vor (BFH BStBl II 1983, 367; zu Stromüberspannrechten s Rn 315).
3. Begriff "Recht"
Rn. 335
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Der Begriff "Recht" in § 21 Abs 1 Nr 3 EStG ist weitgefasst. Wie der Wortlaut "insbesondere" zeigt, sind hier nur beispielhaft Rechte genannt (st Rspr BFH BStBl II 2010, 120 mwN). Zu den in § 21 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Rechten gehören schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte. Hier ist aber zu beachten, dass die Überlassung dieser Rechte idR im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt.
Rn. 336
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Neben den schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, gewerblichen Erfahrungen gehören hierzu zB gewerbliche Schutzrechte und bestimmte Lieferrechte (Milch- und Zuckerlieferrechte, s BFH BStBl II 2010, 28; 2010, 958; BFH/NV 2010, 17)
Rn. 337
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Weiterhin gehören dazu Lizenzgebühren, Computerprogramme und Datenbanken.
Nicht hierzu gehören Produkte, die Standard-Software darstellen. Diese werden als körperliche Gegenstände behandelt (s BFH BStBl II 2009, 527). Sie werden serienmäßig hergestellt, bei dem der Erwerber lediglich die Einschränkungen des Veräußerers nach Maßgabe des UrhG iRd Benutzungsbefugnis zu beachten hat.
Die Nutzungsüberlassung von Datenbanken, die gewöhnlich zeitlich beschränkt erfolgt, ist dagegen ein Fall des § 21 Abs 1 Nr 3 EStG.
Rn. 338
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Ein weiterer Anwendungsbereich ist die Überlassung von Persönlichkeitsrechten. Hierzu gehören zB die Überlassung von Rechten am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). Auch die Überlassung des Namens (§ 12 BGB) kann in den Anwendungsbereich des ...