Rn. 400

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 22 Nr 3 EStG dient der Ergänzung der anderen Einkunftsarten dadurch, dass Tatbestände erfasst werden, die diesen anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen, aber formell diesen nicht zuzuordnen sind. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung gemäß § 22 Nr 3 EStG ist der Begriff der "Leistung" (s Rn 413ff).

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