Rn. 32

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Regelungen, die eine Besteuerung wiederkehrender Bezüge beim StPfl erlauben, lassen sich bis ins Preußisches EStG von 1891 bzw 1906 zurückverfolgen (dazu und, zur weiteren Entwicklung bis 2005 des § 22 Nr 1 EStGWernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz B 20ff (Mai 2017)).

Die grundlegendste Änderung hat die Norm im Zuge des AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) erfahren. Die Änderungen sind aufgrund des Urteils des BVerfG v 06.03.3002 notwendig geworden, da das Gericht die bis dato geltende Rentenbesteuerung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 01.01.2005 gesetzt hatte, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Zu diesem Zweck wurde § 22 Nr 1 S 3 EStG grundlegend geändert und in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG die zu verwirklichende nachgelagerte Besteuerung von Leistungen der sog Basisversorgung sowie in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG die Ertragsanteilsbesteuerung für die übrigen Leibrenten geregelt.

Der im Zuge des VerlustverrBeschrG v 22.12.2005 (BGBl I 2005) eingefügte neue § 15b EStG wurde durch eine Ergänzung in § 22 Nr 1 S 1 EStG für sinngemäß anwendbar erklärt.

Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde die Einschränkung in § 22 Nr 1 S 2 EStG bzgl der unbeschränkten StPfl des Gebers aufgehoben.

Der durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v 03.04.2009 (VAStrRefG, BGBl I 2009, 700) in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 2 EStG angefügte Teilsatz, wonach § 4 Abs 1 VersAusglG entsprechend gilt, soll sicherstellen, dass die ausgleichsberechtigte Person die notwendigen Informationen erlangen kann, um die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel (dazu s Rn 198) beurteilen und nachweisen zu können.

Für eine abschließende Aufzählung aller Änderungen des § 22 Nr 1 EStGRn 26 sowie zB Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz B 20ff (Mai 2017).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge