Rn. 63
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Vereinbaren die Vertragsparteien eine Änderbarkeit der Rentenzahlungen entsprechend § 323 ZPO, ist dies regelmäßig ein Indiz für das Vorliegen einer in vollem Umfang steuerbaren dauernden Last (s Rn 76). Für eine steuerlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der "Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO", weil dies so zu verstehen ist, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll (BFH BFH/NV 2011, 1330; BStBl II 2008, 16; 1992, 499).
Machen die Vertragspartner die Höhe der Leistungen allerdings nach dem Inhalt der Vereinbarung von materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die lediglich einer Wertsicherungsklausel (s Rn 55) entsprechen, reicht selbst die ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht zur Annahme der Abänderbarkeit der Leistungen aus (BFH BFH/NV 2011, 1330; 2007, 1501; 1986, 526; BStBl II 2004, 826; 1997, 813). Entscheidend sind vielmehr das Gesamtbild der Vereinbarung und der daraus ersichtliche Parteiwille (vgl BFH BStBl II 1993, 15).
Wird die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen, spricht dies für das Vorliegen einer Leibrente (vgl BFH BFH/NV 2000, 12; BFH v 29.05.1995, X B 232/94; BFH BStBl II 1992, 499). Bei Sachleistungen ist ein Ausschluss allerdings nur möglich, wenn es sich um vertretbare Sachen handelt.
Rn. 64
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Wird in einem Vertrag nicht Bezug genommen auf § 323 ZPO, kann sich eine Abänderbarkeit dennoch aus der Rechtsnatur des Vertrages ergeben. Dies ist grds in den Fällen des Sonderrechts der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" anzunehmen (vgl BFH BStBl II 2008, 16; 1992, 499; BFH/NV 1992, 817; FG Köln, EFG 2012, 1664), so dass Versorgungsleistungen schon nach früherer Rechtslage regelmäßig in vollem Umfang als dauernde Last steuerbar waren.
Durch die Aufnahme des § 22 Nr 1b EStG in das EStG und die darin verankerte Bezugnahme auf § 10 Abs 1 Nr 1a EStG hat sich die Rechtslage für Versorgungsleistungen ab dem Jahr 2008 insofern geändert, als nicht mehr zwischen dauernden Lasten und Leibrenten zu unterscheiden ist. Die Leistungen sind vielmehr in jedem Fall in vollem Umfang steuerbar, gleichgültig, ob in den Verträgen auf § 323 ZPO Bezug genommen oder diese Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Eine Beschränkung der Steuerbarkeit auf den Ertragsanteil ist nicht mehr möglich. Erforderlich ist lediglich, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG (auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen) erfüllt sind (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 52; s Rn 221).
Rn. 65
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei