Rn. 101
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Als gesetzliche Rentenversicherungsträger iSd §§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG bzw § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG kommen die folgenden Versicherungsträger in Betracht (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Rz 1):
- die Deutsche Rentenversicherung Bund (gebildet durch Integration der BfA und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger eV zum 01.10.2005),
- die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- Deutsche Rentenversicherung Regionalträger (bisherige Landesversicherungsanstalten).
Auch vergleichbare ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger rechnen dazu (vgl BFH BFH/NV 2010, 1275).
Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zählen alle öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, und deren Mitgliedschaft aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bei Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit eintritt (vgl die Definition in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI; BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Rz 8). Die FinVerw hat die in Frage kommenden Versorgungseinrichtungen in einer Anlage zum BMF v 08.07.2014, BStBl I 2014, 1098 aufgelistet.
Fraglich ist, ob die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister als berufsständische Versorgungseinrichtung zu beurteilen ist (ablehnend BFH BStBl II 2014, 25). Zwar sind die Mitglieder kraft Gesetzes Mitglied in der Versorgungsanstalt (vgl § 35 SchfG, BGBl I 1998, 2071). Zu Recht weist der BFH aber darauf hin, dass es nicht ausreicht, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung allein der Art nach der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen bereitstellt. Eine Gleichstellung der Beiträge kommt daher nur in Betracht, wenn die Versorgungseinrichtung die Funktion der Basisversorgung in Form eines Ersatzsystems übernimmt. Die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister gewährt jedoch lediglich eine ergänzende Zusatzversorgung und deckt damit nicht das Leistungsspektrum ab, das von der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen geboten wird. Aus diesem Grunde ist sie diesen nicht gleichzustellen (so auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 15/3004, 17). Da die Beiträge somit weder als SA nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG noch nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG abgezogen werden können, unterliegen korrespondierend die entsprechenden Leistungen auch nur der Ertragsanteilsbesteuerung gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG.