ca) Bezüge nach dem EuAbgG
Rn. 580
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Bis zum Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (s Rn 443) erhielten Europaabgeordnete Bezüge nach den Bestimmungen des EuAbgG v 06.04.1979 (BGBl I 1979, 413, zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes v 11.07.2014, BGBl I 2014, 906). Diese entsprachen in etwa den Bezügen der Bundestagsabgeordneten nach dem AbgG (s Rn 565ff). In beiden Fällen wurden die Bezüge von der Bundesrepublik Deutschland gezahlt. Auch die Besteuerung der Bezüge entsprach im Wesentlichen der der Bundestagsabgeordneten. Sofern sich Europaabgeordnete entsprechend Art 25 des EU-Abgeordnetenstatuts (s Rn 562, 581) für die Beibehaltung des "bisherigen nationalen Systems" entschieden haben (Wahlrecht), erhalten sie die Leistungen auch weiterhin nach den Bestimmungen des EuAbgG (vgl die Begründung in BT-Drucks 16/9300, 3 zum 22. Gesetz zur Änderung des EuAbgG und zum 28. Gesetz zur Änderung des AbgG, BGBl I 2008, 2020).
cb) Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Rn. 581
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Mit dem Inkrafttreten des EU-Abgeordnetenstatuts (2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments; Amtsblatt der EU v 07.10.2005 L 262/1) v 28.09.2005 am 14.07.2009 erfolgte eine grundlegende Neuregelung der Abgeordnetenbezüge. Danach erhalten die Europaabgeordneten ihre Bezüge nicht mehr von den einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern von der EU (Art 23 EU-Abgeordnetenstatut). Durch die Neuregelung sollten die bis dahin von den einzelnen Mitgliedsstaaten in unterschiedlicher Höhe gezahlten "Diäten" (monatlich zwischen knapp 1 000 EUR und fast 12 000 EUR) auf eine einheitliche Grundlage gestellt werden.
Im EU-Abgeordnetenstatut ist ua die Bezahlung einer Entschädigung, eines Übergangsgeldes, einer Hinterbliebenenversorgung, eines Ruhegehalts und einer Kostenerstattung vorgesehen. Die Entschädigung beträgt 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am EuGH (Art 10 EU-Abgeordnetenstatut) und belief sich im Juli 2019 auf 8 932,86 EUR (brutto) im Monat. Die pauschale allgemeine Kostenvergütung beträgt im Jahr 2020 4 563 EUR pro Monat (vgl Art 20 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut). Das Ruhegehalt eines ehemaligen Abgeordneten beläuft sich auf 3,5 % der Entschädigung je volles Jahr der Ausübung des Mandats. Insgesamt ist es auf 70 % der jährlichen Entschädigungsleistungen begrenzt (Art 14 EU-Abgeordnetenstatut).
Rn. 582
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
cc) Besteuerung auf europäischer Ebene
Rn. 583
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Auch die Besteuerung der den EU-Abgeordneten gezahlten Bezüge ist durch das Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Gemäß Art 12 Abs 1 EU-Abgeordnetenstatut unterliegt die Entschädigung der EU-Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind. Entsprechendes gilt für das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung (Art 12 Abs 5 EU-Abgeordnetenstatut). Die Steuerbarkeit der Gehälter und Löhne der EU-Bediensteten sowie die Berechnungsgrundlagen der Gemeinschaftssteuer ergeben sich aus der VO Nr 260/68 des Rates (EWG, Euratom, EGKS) v 29.02.1968. Die darin in Art 3 Abs 2–4 vorgesehenen Pauschalabzüge (zB für Familienzulagen), insb der pauschale 10 %ige Abzug für WK und persönliche Aufwendungen, sind auf die Bezüge der Abgeordneten aber nicht anwendbar (Art 12 Abs 2 EU-Abgeordnetenstatut). Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält derzeit nach Abzug der EU-Steuer und des Versicherungsbeitrags 6 962,95 EUR (netto) im Monat.
cd) Besteuerung auf nationaler Ebene
Rn. 584
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Entsprechend der in Art 12 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut eingeräumten Option wurde § 22 Nr 4 S 1 EStG durch das JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794) in der Weise erweitert, dass erstmals ein nationaler Steuertatbestand für von der EU aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gezahlte Entschädigungen, Übergangsgelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgungen geschaffen wurde. Dementsprechend unterliegen diese Bezüge neben der Gemeinschaftssteuer auf europäischer Ebene auch der Besteuerung auf nationaler Ebene. Da die EU auch steuerfreie Aufwandspauschalen zahlt (Art 20 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut), greift in diesen Fällen zudem das WK-Abzugsverbot des § 22 Nr 4 S 2 EStG, s Rn 610 ff. Ferner ist das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten anwendbar. S Rn 620ff.
Rn. 585
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Darüber hinaus wurde durch das JStG 2009 ein neuer § 22 Nr 4 S 4 Buchst d EStG eingefügt, der regelt, dass für die auf europäischer Ebene erhobene Gemeinschaftssteuer § 34c Abs 1 EStG (Berechnung der ESt nach der sog Fünftelregelung) entsprechend anzuwenden ist (dazu s Rn 636).
Rn. 586
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Pensionen, die EU-Abgeordnete vom Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments erhalten, unterlagen bereits vor dem Inkrafttreten des EU-Abgeordnetenstatuts der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a D...