Rn. 584
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Entsprechend der in Art 12 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut eingeräumten Option wurde § 22 Nr 4 S 1 EStG durch das JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794) in der Weise erweitert, dass erstmals ein nationaler Steuertatbestand für von der EU aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gezahlte Entschädigungen, Übergangsgelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgungen geschaffen wurde. Dementsprechend unterliegen diese Bezüge neben der Gemeinschaftssteuer auf europäischer Ebene auch der Besteuerung auf nationaler Ebene. Da die EU auch steuerfreie Aufwandspauschalen zahlt (Art 20 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut), greift in diesen Fällen zudem das WK-Abzugsverbot des § 22 Nr 4 S 2 EStG, s Rn 610 ff. Ferner ist das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten anwendbar. S Rn 620ff.
Rn. 585
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Darüber hinaus wurde durch das JStG 2009 ein neuer § 22 Nr 4 S 4 Buchst d EStG eingefügt, der regelt, dass für die auf europäischer Ebene erhobene Gemeinschaftssteuer § 34c Abs 1 EStG (Berechnung der ESt nach der sog Fünftelregelung) entsprechend anzuwenden ist (dazu s Rn 636).
Rn. 586
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Pensionen, die EU-Abgeordnete vom Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments erhalten, unterlagen bereits vor dem Inkrafttreten des EU-Abgeordnetenstatuts der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG und nicht der Abgeordnetenbesteuerung nach § 22 Nr 4 S 1 EStG. Diese Rechtslage gilt auch weiterhin. Der Grund dafür ist, dass es sich insoweit um eine beitragsfinanzierte Altersversorgung handelte, deren Beiträge nicht über Leistungen nach dem EuAbgG erbracht, sondern vom Europäischen Parlament unmittelbar an den Fonds gezahlt wurden, und dass diese Zahlungen bereits nach § 22 Nr 1 S 1 EStG zu versteuern waren (BMF v 04.07.2005, IV C 3-S 2257a-18/05).
Rn. 587–589
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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