Rn. 590

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die in den Anwendungsbereich des § 22 Nr 4 S 1 EStG fallenden Bezüge der Abgeordneten der einzelnen Landesparlamente ergeben sich aus den in s Rn 563 genannten, für die Abgeordneten der jeweiligen Landesparlamente einschlägigen Rechtsvorschriften.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?