Rn. 316
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Voraussetzung für die steuerliche Erfassung der Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr 1a EStG ist ferner, dass der Leistungsbezieher unbeschränkt estpfl ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 22 Nr 1a EStG. § 10 Abs 1a Nr 1–4 EStG gestatten den SA-Abzug jedoch nur, wenn der Empfänger unbeschränkt estpfl ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Leistungen beim Empfänger nicht steuerbar.
Rn. 317
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Steuerbarkeit von Leistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1, 3 u 4 EStG beim Empfänger gemäß § 22 Nr 1a EStG setzt voraus, dass auch der Leistende unbeschränkt stpfl ist. Ist dieser lediglich beschränkt stpfl, ist zwar der Anwendungsbereich des § 22 Nr 1a EStG zunächst eröffnet, weil es sich um Leistungen iSd § 10 Abs 1a EStG handelt, auf die grds der SA-Abzug Anwendung finden kann. § 50 Abs 1 S 3 EStG schließt jedoch die Anwendung des § 10 Abs 1a Nr 1, 3 u 4 EStG auf beschränkt StPfl aus, wodurch nicht nur der SA-Abzug nicht in Anspruch genommen werden kann, sondern auch die Steuerbarkeit der Leistungen auf Seiten des Empfängers nach § 22 Nr 1a EStG entfällt (BFH BStBl II 2004, 1047).
Für Leistungen nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG (§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF) hat der EuGH entschieden, dass die bisherige Rechtslage gemäß § 50 Abs 1 S 3 EStG aF, wonach beschränkt StPfl vom SA-Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund einer Vermögensübertragung ausgeschlossen waren, unionsrechtswidrig ist (EuGH v 24.2.2014 C 559/13, BStBl II 2015, 1071 – Grünewald). Die FinVerw hat daraufhin bis zu einer gesetzlichen Neuregelung den SA-Abzug beim beschränkt stpfl Leistenden zugelassen, ohne dass es zu einer korrespondierenden Besteuerung gemäß § 22 Nr 1a EStG beim Empfänger kam (BMF v 18.12.2015, BStBl I 2015, 1088). Der Gesetzgeber hat sodann § 10 Abs 1a Nr 2 EStG durch Art 10 Nr 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v 20 12.2016 (EU-AmtshilfeRLG, BGBl I 2016, 3000) aus der Aufzählung der auf beschränkt StPfl nicht anzuwendenden Vorschriften in § 50 Abs 1 S 3 EStG gestrichen. Somit sind nunmehr Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2016 geleistet werden, bei einem beschränkt stpfl Leistenden, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG vorliegen, als SA abzugsfähig, und die Leistungen werden beim Empfänger korrespondierend nach § 22 Nr 1a EStG versteuert.
Rn. 318
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei