Rn. 71

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Dient eine zeitlich befristete Rente dem Zweck, einem weichenden Erben einen Ausgleich für sein entgangenes Erbe oder seinen Pflichtteilsanspruch zu verschaffen, ist die Rente ebenso vererblich wie nach dem Todesfall der Erbanteil oder der Pflichtteilsanspruch, an deren Stelle die Rente getreten ist. In einem solchen Fall ist die Rente als Zeitrente zu beurteilen, weil sie vom vorzeitigen Tod des Berechtigten nicht betroffen ist (BFH BStBl II 1986, 261 für eine 20-jährige Rente an die Geschwister; vgl auch BFH BStBl II 1993, 298 für einen zeitlich gestreckt auf die Dauer von 15 Jahren ausgezahlten Pflichtteilsanspruch).

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