Rn. 73

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zeitrenten können auch als Gegenleistung für die Veräußerung von WG vereinbart werden (sog Veräußerungszeitrenten, vgl BFH BStBl II 1996, 676; 2002, 650). In diesen Fällen sind die Grundsätze über wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung anzuwenden. Dies bedeutet, dass die wiederkehrenden Leistungen grds in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind. Der Tilgungsanteil bleibt, sofern das WG dem PV zuzurechnen war, wegen des Verbots der Besteuerung reiner Vermögensumschichtungen und der Substanzbesteuerung grds steuerfrei. Den Zinsanteil hat der Berechtigte grds nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu versteuern (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 79).

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