Rn. 76
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Bei einer abgekürzten oder temporären Leibrente handelt es sich zwar grds um eine Leibrente, die mit dem Tod des Begünstigten endet. Darüber hinaus ist die Laufzeit der Rente aber noch von einer von vornherein vereinbarten Frist abhängig, nach deren Ablauf die Leibrente ebenfalls endet. Dies ergibt sich auch aus der Legaldefinition in § 55 Abs 2 S 1 EStDV, wonach es sich um Leibrenten handeln muss, "die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind". Denkbar sind auch abgekürzte Leibrenten, für die zusätzlich eine Mindestlaufzeit (s Rn 79) vereinbart ist. In derartigen Fällen sind die Leibrenten nicht nur mit einer Höchstlaufzeit, sondern zusätzlich noch mit einer Mindestlaufzeit versehen (zB eine Leibrente, die mindestens 10, höchstens aber 15 Jahre laufen soll).
Beispiel für eine abgekürzte Leibrente:
Gewährt A dem B zB eine Leibrente, die längstens nach einer Laufzeit von 12 Jahren enden soll, endet die Leibrente nach Ablauf dieser Frist, wenn B diese Frist überlebt. Andernfalls, dh falls B früher stirbt, endet sie bereits mit dessen Tod. Insoweit unterscheidet sich die abgekürzte Leibrente von einer bloßen Zeitrente, die jedenfalls über den vollen Zeitraum zu zahlen ist (zur Abgrenzung vgl BFH BStBl II 1986, 261).
Als abgekürzte Leibrenten kommen zB Erwerbsminderungsrenten (§§ 33 Abs 3 Nr 1 u 2, 43ff SGB VI) in Betracht, die von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden (ebenso H 22.4 EStH 2019 "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit"). Auch mehrere hintereinander gezahlte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sind als abgekürzte Leibrenten zu beurteilen (BFH BStBl II 1991, 686; 1979, 9). Das gilt auch für eine daneben gezahlte Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BFH BStBl II 1991, 89). Von einer Mindestdauer (zB 10 Jahre) sind derartige Renten nicht abhängig (vgl BFH BStBl II 1991, 686; aA H 22.4 EStH 2019, "Leibrente, abgekürzt").
Als abgekürzte Leibrenten sind auch eine sog kleine Witwen- oder Witwerrente (§ 33 Abs 4 Nr 1, § 46 Abs 1 SGB VI) sowie eine Waisenrente (§ 48 SGB VI) zu beurteilen. Auch im Falle einer großen Witwen- oder Witwerrente (§ 33 Abs 4, § 46 Abs 2 SGB VI) kann eine abgekürzte Leibrente vorliegen, wenn sie für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt wird (vgl BFH BStBl II 2000, 672; R 22.4 Abs 6 EStR 2012 iVm R 167 Abs 8 und 9 EStR 2003). Ansonsten ist eine große Witwen- oder Witwerrente, die regelmäßig ab Vollendung des 47. Lebensjahr gezahlt wird (§ 46 Abs 2 Nr 2 SGB VI), nach allgemeinen Grundsätzen als Leibrente zu behandeln (vgl FG Bln EFG 2005, 1440; BFH BStBl II 1989, 1012; 1989, 551; BFH/NV 1990, 284).
Rn. 77
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Seit dem In-Kraft-Treten des AltEinkG zum 01.01.2005 unterliegen die von den gesetzlichen Rentenversicherungen und den weiteren in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG angeführten Rentenversicherungsträgern gezahlten Erwerbsminderungsrenten und die anderen in § 33 SGB VI genannten abgekürzten Leibrenten – anders als private abgekürzte Leibrenten – nicht mehr der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG aF bzw § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG nF, jeweils iVm § 55 Abs 2 EStDV. Als Teil der Basisversorgung iSd von der Sachverständigenkommission erarbeiteten Drei-Schichten-Modells sind sie vielmehr nach der Vorschrift des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG nachgelagert zu besteuern (BFH BStBl II 2011, 910; BFH/NV 2012, 20; 2011, 1496; FG Münster EFG 2010, 1129).
Dies gilt auch für ab 2005 geleistete Erwerbsminderungsrenten-Nachzahlungen, die die Jahre vor 2005 betreffen, da die Anwendung des neuen Rechts durch das Zuflussprinzip (§ 11 Abs 1 EStG) und § 52 Abs 1 EStG idF AltEinkG bestimmt wird (BFH BStBl II 2011, 915; BFH/NV 2011, 1501; 2011, 1489). Zu begründen ist dies damit, dass iRd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG, anders als in den Fällen des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG, ein Hinweis auf die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 55 Abs 2 EStDV fehlt und der Gesetzgeber sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/2150, 40) bewusst für die Gleichbehandlung von abgekürzten und nicht abgekürzten Leibrenten iRd Basisversorgung entschieden hat (BFH BFH/NV 2012, 20; 2011, 1496; 2011, 1489; BStBl II 2011, 910). Die darin liegende Verschärfung der Besteuerung ist verfassungsgemäß (vgl BFH BFH/NV 2011, 1489). Soweit auf die abgekürzte Leibrente die Öffnungsklausel (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 2 EStG) Anwendung findet, ist die Besteuerung allerdings nicht nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vorzunehmen, sondern wie bei privaten abgekürzten Leibrenten nach der günstigeren Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs 2 EStDV (vgl BFH BStBl II 2011, 910); s Rn 112ff.
Rn. 78
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Privat vereinbarte abgekürzte Leibrenten (zB eine private Erwerbsminderungsrente) unterliegen dagegen weiterhin der günstigen Ertragsanteilsbesteuerung gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 ES...