Rn. 82
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 3 Nr 1 Buchst a EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (BFH BStBl III 1959, 462).
Private Unfallrenten dagegen beruhen regelmäßig auf einem Versicherungsvertrag. Sie fallen deshalb nicht unter § 3 Nr 1 EStG und unterliegen gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung (BFH BFH/NV 2011, 1136; vgl auch BMF v 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275 Tz 2.1.6 zu ArbN-Unfallversicherungen). Die unterschiedliche Behandlung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Grund für die Beschränkung der Steuerfreiheit in § 3 Nr 1 Buchst a EStG auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach der Rspr sozialpolitischer Natur. Es sollen nur Leistungen an einen Personenkreis von der Steuer freigestellt werden, der dem Gesetzgeber bei der Regelung der Versicherungspflicht schutzwürdig erschien (vgl BFH BFH/NV 2011, 1489; BStBl II 1972, 536). Gehört der Versicherungsvertrag zum BV eines Gewerbetreibenden, sind die Bezüge des Gewerbetreibenden aus der Unfallversicherung den betrieblichen Einnahmen zuzurechnen (BFH BStBl II 1978, 212).
Handelt es sich um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung, ist auf die mit Ablauf der Laufzeit gezahlten Versicherungsleistungen grds die gemäß § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG vorrangige Vorschrift des § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 u 4 EStG anwendbar, die seit dem 01.01.2005 die Auszahlung von Erträgen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit Sparanteil im Erlebens- und Rückkaufsfall den Einkünften aus KapVerm zuweist, "soweit nicht die lebenslange Rentenauszahlung gewählt und erbracht wird". Folglich sind die Versicherungsleistungen als Einkünfte aus KapVerm steuerbar, wenn sie in Form von Zeitrenten, abgekürzten Leibrenten und unter Umständen Mindestzeitrenten (s Rn 79) erbracht werden. Werden sie dagegen in Form einer Leibrente gezahlt, sind sie nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG mit dem Ertragsanteil steuerbar (vgl BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 1 und 27). Die vorrangige Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG gilt für alle Versicherungsleistungen aus Verträgen, die nach dem 31.12.2004 bzw 31.12.2006 abgeschlossenen wurden (§ 52 Abs 36 S 7 u 8 EStG aF).