Rn. 258
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Aus privaten Veräußerungsgeschäften kann niemals ein bei anderen Einkunftsarten, einschließlich der Einkünfte aus § 22 Nr 1, 1a und 3–5 EStG, ausgleichsfähiger Verlust entstehen.
Gleichartigkeit der Veräußerungsgegenstände ist hierbei nicht erforderlich, dh ein Ausgleich ist auch zwischen den privaten Veräußerungsgeschäften des § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 EStG möglich.
Rn. 259
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Abzug nicht ausgeglichener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 10d EStG ist ausdrücklich ausgeschlossen; ab VZ 1999 ist jedoch ein eingeschränkter Verlustvor- und -rücktrag innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zulässig (s Rn 263ff).
Rn. 260
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Werden Ehegatten zusammen veranlagt, die beide private Veräußerungsgeschäfte getätigt haben, so können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Gewinne des einen Ehegatten unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleiben und deshalb steuerfrei sind (BMF vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rz 41).
Rn. 261
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung s Rn 41.
Rn. 262
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
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