Rn. 128

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach der Rspr des BFH (zB BFH vom 19.10.1971, BStBl II 1972, 452) beeinflusst grundsätzlich nur ein rechtswirksames Verpflichtungsgeschäft die Berechnung der Behaltefrist. Es ist insb auf die gesetzlich vorgeschriebene Form zu achten (zB notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften, § 311b BGB).

 

Rn. 129

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ist zB der Formmangel eines notariellen Kaufvertrags den Beteiligten nicht bekannt oder besteht trotz beabsichtigter Formnichtigkeit (weil die Parteien einen von dem beurkundeten Preis abweichenden Preis vereinbaren oder Nebenabreden, die Vertragsinhalt werden sollen, nicht beurkunden lassen) Einvernehmen darüber, dass der Vertrag erfüllt wird, so bleibt der Vertragsabschluss maßgebender Zeitpunkt, obwohl die mit dem dinglichen Vollzug eintretende Wirksamkeit des obligatorischen Rechtsgeschäfts nicht auf den Vertragsabschluss zurückwirkt.

In Anlehnung an die grunderwerbsteuerliche Beurteilung eines unvollständig beurkundeten Vertrags genügt es, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen (§ 41 Abs 1 AO; BFH vom 15.12.1993, BStBl II 1994, 687).

Wird der Vertrag allerdings überhaupt nicht beurkundet, so kann die nach § 23 EStG vorausgesetzte rechtliche Bindung des Veräußerers auch nicht über § 41 AO herbeigeführt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?