Rn. 104

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 Nr 3 EStG setzt voraus, dass Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden sind. Der Begriff der Inanspruchnahme legt nahe, dass nicht jeder Erwerb oder jede Nutzung eines Grundstückes für öffentliche Zwecke darunter fällt. Vielmehr ist erforderlich, dass sich ein Träger öffentlicher Gewalt das Grundstück unter Einsatz oder Androhung von Hoheitsmitteln beschafft (BFH vom 28.04.1998, VIII R 22/95, BStBl II 1998, 560).

Die Überlassung muss nicht hoheitlich – etwa durch eine förmliche Enteignung – erzwungen worden sein, sondern es reicht aus, wenn sie unter einem hoheitlichen Druck zustande gekommen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Grundstückseigentümer zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens einem freihändigen Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand zustimmt.

Eine Inanspruchnahme liegt hingegen nicht vor, wenn ein Grundstückseigentümer seine Immobilie als gleichberechtigter Vertragspartner frei von jedem Zwang an einen Hoheitsträger veräußert. Gleiches gilt, wenn die öffentliche Hand ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten wie ein privater Dritter ein Grundstück im Rahmen einer Zwangs- oder Teilungsversteigerung erwirbt (BFH vom 28.04.1998, VIII R 22/95, BStBl II 1998, 560).

 

Rn. 105

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Grundstück muss für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen werden. Dies kann durch Enteignung, Erwerb, Nutzungsüberlassungen oder sonstige rechtliche und tatsächliche Beschränkungen erfolgen, die eine Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts (Art 14 Abs 1 GG) des StPfl bewirken. Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Grundstücken ergeben sich aus den Enteignungsgesetzen der Länder und aus zahlreichem Fachrecht, etwa dem Baurecht (zB Veränderungssperren, § 14 BauGB), dem Straßen- und Wegerecht, dem Naturschutzrecht oder dem Wasserrecht. Auch faktische, enteignungsgleiche und damit ausgleichspflichtige Grundstückseingriffe können vorliegen (BFH vom 21.01.1992, VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3 betreffend Lärmbelästigung durch einen öffentlichen Flughafen: Besteuerung der Zinsen für eine Entschädigung).

Wenn eine hoheitliche Inanspruchnahme eines Grundstücks vorliegt, ist damit im Regelfall ein öffentlicher Zweck verbunden. Einen solchen setzten die Ermächtigungsgrundlagen für Enteignungen oder Nutzungsbeschränkungen grds voraus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?