a) Allgemeines
Rn. 20
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bei der zweiten (selbstständigen) Bemessungsgrundlage ist von allen (beachte Ausnahmen in s Rn 32) Einkünften auszugehen, mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Leibrenten. Diese sind zu einer Summe zusammenzurechnen; dabei findet bei positiven und negativen Einkünften grundsätzlich ein Verlustausgleich statt, denn Bemessungsgrundlage insoweit ist nicht die Summe der positiven Einkünfte, sondern die positive Summe der – anderen – Einkünfte, FG RP EFG 1977, 426.
Entsprechend dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind die bei bestimmten Einkunftsarten geltenden Verlustausgleichsverbote auch iRd § 24a EStG zu berücksichtigen, glA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 19, EL 255.
Im Einzelnen betrifft dies insb:
Rn. 21
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ist die Summe der anderen Einkünfte negativ, entfällt insoweit der Altersentlastungsbetrag. Auf den vom Arbeitslohn zu berechnenden Altersentlastungsbetrag haben diese negativen Einkünfte keinen Einfluss, s Rn 6. Dh:
b) Der Verlustausgleich nach § 2 Abs 3 EStG
Rn. 22
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Altersentlastungsbetrag wird von der "positiven Summe der Einkünfte" berechnet, dh, bis einschließlich VZ 1998 (sowie im VZ 2004) konnte diese Bemessungsgrundlage in der Weise ermittelt werden, dass entweder von der Summe der Einkünfte iSd § 2 Abs 3 S 1 EStG die nach § 24a EStG nicht berücksichtigungsfähigen Einkommensteile abgezogen oder die sonstigen Einkunftsarten des § 24a EStG (positive wie negative) addiert wurden.
Ab dem VZ 1999 bis VZ 2003 ist die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs 3 EStG (sog Mindestbesteuerung) zu beachten, die vor Ermittlung der Summe der Einkünfte greift, indem von der Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart die nach § 2 Abs 3 S 3–8 EStG ausgleichsfähigen negativen Summen der Einkünfte abgezogen werden. Die Verlustbeschränkung des § 2 Abs 3 EStG hat somit auch Auswirkung auf die Höhe der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages (glA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 19 u 26, EL 255). Je nach Einkommenssituation kann dies sogar im Vergleich zur früheren Rechtslage zu einer Erhöhung bzw zum Entstehen eines Altersentlastungsbetrages führen.
Bezieht der StPfl nach der derzeit geltenden Rechtslage (ab VZ 2005) Arbeitslohn und ist die Summe der anderen Einkünfte negativ, bleiben diese anderen Einkünfte völlig außer Betracht; sie sind nicht mit dem Arbeitslohn zu verrechnen. Der Altersentlastungsbetrag ist dann ausschließlich auf der Basis des Arbeitslohns zu gewähren.
Beispiel:
Ein lediger StPfl, der die Altersvoraussetzungen des § 24a EStG im VZ 2006 erfüllt, erzielt folgende Einkünfte:
Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG beträgt EUR 5 000.
Die negative Summe der nicht in Arbeitslohn bestehenden anderen Einkünfte beträgt EUR 10 000.
Der Altersentlastungsbetrag im VZ 2006 beträgt 38,4 %.
Da der StPfl Arbeitslohn bezieht und die Summe der (anderen) Einkünfte negativ ist, bleiben diese (anderen) Einkünfte völlig außer Betracht; sie sind nicht mit dem Arbeitslohn zu verrechnen.
Der Altersentlastungsbetrag im VZ 2006 iHv 38,4 % von EUR 15 000 beträgt EUR 5 760, höchstens EUR 1 824.
Rn. 23
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bezieht der StPfl keinen Arbeitslohn und nur negative andere Einkünfte oder ist die Summe der erzielten anderen Einkünfte negativ, erhält der StPfl mangels relevanter Bemessungsgrundlage keinen Altersentlastungsbetrag (BFH v 17.11.2005, III R 83/04, BStBl II 2006, 511).
Bezieht de...