Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Altersentlastungsbetrag wurde durch das EStRG (BGBl I 1974, 1769) zur Harmonisierung der Besteuerung von im Alter bezogenen Einkünften eingeführt. Nach der bis einschließlich 2004 geltenden Rechtslage werden Leibrenten nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Empfängern von Versorgungsbezügen, die als Arbeitslohn zufließen, steht der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG zu. Entsprechendes gilt nach § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG für Versorgungsbezüge der Abgeordneten. § 24a EStG gewährt – ergänzend – einen Freibetrag zum einen für die StPfl, deren Alterseinkünfte nicht in Altersruhegeldern oder Pensionen, sondern in anderen Einnahmen bestehen, zum anderen für Sozialrentner und Pensionäre, die neben ihrer Rente oder Pension noch Arbeitslohn aus aktiver Tätigkeit oder andere stpfl Einkünfte haben; vgl auch BT-Drucks 7/1470, 279 und BMF BStBl I 1974, 946; BMF BStBl I 2007, 486.
Rn. 2
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei
Rn. 3
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ab VZ 1993 ist der Unterschied zur Renten- und Pensionsbesteuerung mit der Anhebung des Versorgungsfreibetrags von DM 4 800 auf DM 6 000 wieder größer geworden, denn eine entsprechende Anhebung des Altersentlastungsbetrags auf DM 6 000, die nach BT-Drucks 12/2501 u 2736 mit dem ZinsabschlagG beabsichtigt war, war im Vermittlungsausschuss gescheitert, Zeitler, DStZ 1992, 515.
Der Gesetzgeber hat mit dem AltEinkG v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 die Vorgabe des BVerfG v 06.03.2002, BStBl II 2002, 618 umgesetzt und die Besteuerung der Rentenbezüge ab dem 01.01.2005 neu geregelt. Ziel des Gesetzes war die steuerliche Gleichbehandlung der Beamtenpensionen (§ 19 EStG) und der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG) durch ein einheitliches System der nachgelagerten Besteuerung. In einer Übergangsphase von 35 Jahren (2005–2039) werden die Renten schrittweise in größerem Umfang besteuert, dh, erst ab dem Jahr 2040 werden staatliche Pensionen und Renten (durch deren volle steuerliche Erfassung) gleich behandelt. Der Altersentlastungsbetrag verliert somit ab 2040 seine (vollständige) Berechtigung und wird schrittweise von 2005–2039 abgebaut.
Der Gesetzgeber hat mit JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) § 24a S 2 EStG mit Wirkung ab VZ 2008 klarstellend neu gefasst.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 wurde § 24a S 2 Nr 4 redaktionell angepasst, indem der Verweis auf § 52 Abs 34c EStG entfernt und durch den inhaltsgleichen § 22 Nr 5 S 11 EStG ersetzt wurde. Die Änderung findet erstmals für den VZ 2014 Anwendung (§ 52 Abs 1 S 2).