Rn. 131
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Alleinstehend sind alle StPfl, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG erfüllen. Ehegatten und Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG), die beide unbeschränkt estpfl iSd § 1 Abs 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind, erfüllen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG und können daher den Entlastungsbetrag des § 24b EStG nicht beanspruchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der StPfl tatsächlich nach dem Splittingtarif besteuert wird.
Wird ein StPfl als Ehegatte/Lebenspartner nach § 26 EStG einzeln oder zusammen zur ESt veranlagt, kann er den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung oder der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, BFH vom 28.10.2021, III R 17/20, BStBl II 2022, 797; BFH vom 28.10.2021, III R 57/20, BStBl II 2022, 799; BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 5, 25, 25b; aA Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 18 (43. Aufl);
Alleinstehend iSd des § 24b Abs 2 EStG kann somit ein StPfl sein (vgl BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 6),
Nicht alleinstehend iSd des § 24b Abs 2 EStG sind Ehegatten, die zwar die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG erfüllen, die jedoch die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG nF gewählt haben. Da es für die Anwendung des Splitting-Verfahrens ausreicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in dem betreffenden VZ der Eheschließung vorgelegen haben, ist der Entlastungsbetrag in diesem Fall auch nicht anteilig zu gewähren, ausführlich dazu s Rn 160.
Rn. 132
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Erfolgte die Veranlagung nach § 26c EStG aF (besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung), der letztmalig im VZ 2011 Anwendung fand, ist der Entlastungsbetrag nach BFH vom 05.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016, 548 im Hinblick auf die in § 24b Abs 3 EStG enthaltene Regelung nicht rückwirkend für das gesamte Jahr zu versagen, sondern nur anteilig für den Zeitraum nach Eintritt der Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens; BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 25b.
Rn. 133
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Verwitweten StPfl steht der Entlastungsbetrag neben dem Ehegattensplitting (§ 32a Abs 6 EStG) zu (vgl die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks 15/3399, 12), und zwar im Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner zeitanteilig ab dem Todesmonat (§ 24b Abs 2 S 1 EStG "oder verwitwet sind") und für das Folgejahr neben dem Verwitweten-Splitting, BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 25c; Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 19 (43. Aufl); Seiler in Kirchhof/Seer, § 24b EStG Rz 5 (22. Aufl).
Rn. 134
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 2 Abs 8 EStG, der bestimmt, dass die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner anzuwenden sind, sind alleinstehend iSd § 24b Abs 2 EStG somit auch alle Lebenspartner, von denen einer nicht unbeschränkt stpfl ist, Lebenspartner, die dauernd getrennt leben sowie StPfl nach dem Tod ihres Lebenspartners.
Rn. 135
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei