Rn. 51
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Haushaltszugehörigkeit beinhaltet grundsätzlich ein räumliches Zusammenleben bei gemeinsamer Versorgung. Ist das Kind jedoch mit Haupt- oder Nebenwohnsitz (BT-Drucks 15/3339, 20), vgl zum Nebenwohnsitz FG BBg vom 13.08.2008, 7 K 7038/06 B, EFG 2008, 1959, in der Wohnung des StPfl gemeldet, wird nach dem Gesetzeswortlaut unwiderlegbar vermutet, dass das Kind zum Haushalt des alleinstehenden StPfl gehört (BT-Drucks 15/3339, 11), vgl dazu jedoch BVerfG vom 22.05.2009, 2 BvR 310/07, BStBl II 2009, 884 unter II.2.b.: Berechtigung der FinBeh zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Insb in Fällen der auswärtigen Unterbringung des Kindes reicht es deshalb aus, dass das Kind nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des StPfl gemeldet ist.
Das FA ist auch dann an diese gesetzliche Fiktion der Haushaltszugehörigkeit des Kindes gebunden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Aufenthaltsangaben abweichen sollten, BFH vom 05.02.2015, III R 9/13, BStBl II 2015, 926; BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 18; Selder in Brandis/Heuermann, § 24b EStG Rz 23 (Februar 2023): bindende gesetzliche Fiktion; ähnlich Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 11 (43. Aufl): unwiderlegbare Vermutung zugunsten des StPfl. Der Meldebestätigung kommt allerdings nicht die Funktion eines Grundlagenbescheids zu, Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 10 (Februar 2021); aA von Proff zu Irnich, DStR 2004, 1904.
Zwar hat das BVerfG hat dazu in seinem Beschluss vom 22.05.2009 (BVerfG BStBl II 2009, 884 unter II.2.b.) ausgeführt, soweit § 24b EStG auf die tatsächlichen Verhältnisse abstelle, sei die FinBeh nicht durch das Gesetz gehindert, diese Verhältnisse aufzuklären, sie sei insoweit nicht an den Inhalt des Melderegisters gebunden; diese Ausführungen bezogen sich jedoch nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit von Kindern gem § 24b Abs 1 EStG, sondern auf das Tatbestandsmerkmal des Alleinstehens der StPfl gem § 24b Abs 2 EStG, BFH vom 05.02.2015, III R 9/13, BStBl II 2015, 926.
Die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit in den Fällen der Meldung des Kindes in der Wohnung des StPfl betrifft nur die Fälle, in denen das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer Wohnung gemeldet ist und der andere Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, nicht geltend macht, das Kind sei (auch) zu seinem Haushalt zugehörig. Ist das Kind in der Wohnung des einen Elternteils mit Haupt- und in der Wohnung des anderen Elternteils mit Nebenwohnsitz gemeldet, wird die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Haushalten vermutet, solange nicht ein Elternteil geltend macht, das Kind sei ausschließlich in seinen Haushalt aufgenommen.
Rn. 52–54
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei