Rn. 55
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ist das Kind bei mehreren alleinstehenden StPfl gemeldet, steht der Entlastungsbetrag für denselben Monat nur einem StPfl zu. Eine Verdoppelung oder eine Aufteilung des Entlastungsbetrags ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Kind bei Meldung mit dem Haupt- bzw mit dem Nebenwohnsitz bei beiden Elternteilen gemeldet und annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen ist, BFH vom 28.04.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30; ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht gegeben, FG Thüringen vom 23.11.2021, 3 K 799/18, EFG 202, 155 (Rev BFH III R 1/22).
Die Vorschrift ist nicht auf den Fall anzuwenden, dass das Kind zum einem (zB mit Nebenwohnsitz) bei einem alleinstehenden StPfl und zum anderen bei einem StPfl (mit Hauptwohnsitz) gemeldet ist, der nicht alleinstehend ist, so auch ausdrücklich BFH vom 28.04.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30 unter II. mit Hinweis auf FG BBg vom 13.08.2008, 7 K 7038/06 B, EFG 2008, 1959; kritisch Mandla, DStR 2011, 1642.
Rn. 56
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Lebt das Kind bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen oder bei nicht verheirateten Eltern zeitweise in der Wohnung des einen und zeitweise in der Wohnung des anderen Elternteils und ist das Kind in beiden Wohnungen mit Haupt-, bzw Nebenwohnsitz gemeldet, kann ebenfalls nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag beanspruchen, wenn das Kind bei beiden Elternteilen mit Haupt- bzw Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ein Kind, das sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, ist iSd § 64 Abs 2 S 1 EStG in den Haushalt desjenigen aufgenommen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 62.
Beanspruchen beide Elternteile den Entlastungsbetrag, steht er dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend betreut und bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, vgl Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 12 (43. Aufl).
Rn. 57
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ist das Kind bei beiden Elternteilen mit dem Haupt- bzw dem Nebenwohnsitz gemeldet und erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes (Wechselmodell) beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, ist nach BFH vom 28.04.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30 die analoge Anwendung des § 64 Abs 2 S 2 EStG sachgerecht, sodass den Berechtigten die Bestimmung überlassen ist, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, ausführlich dazu s Rn 59.
Rn. 58
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Treffen die Berechtigten bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes durch beide alleinstehenden StPfl hinsichtlich des Entlastungsbetrags hingegen keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird, Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 11 (Februar 2021). Dies ergibt sich nach BFH vom 28.04.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30 aus einer entsprechenden Anwendung des § 64 Abs 2 S 1 EStG, dessen Anwendung nach § 24b Abs 1 S 3 EStG in dem Fall zu erfolgen hat, dass ein Kind bei beiden alleinstehenden Elternteilen gemeldet ist, aber nur in einen der Haushalte aufgenommen ist.
Rn. 59
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der BFH hat ferner für den Fall der annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes durch beide allein stehenden StPfl (Wechselmodell) zutreffend entschieden, dass diese den Berechtigten für den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG dann nicht mehr für das jeweilige Kj frei bestimmen können, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer LSt-Karte mit der Steuerklasse II bei seinem ArbG (§ 38b S 2 Nr 2 EStG aF) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat, aA Greite, FR 2010, 998. Dies gilt auch dann, wenn entsprechend § 38b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 39 Abs 1 S 1 EStG ein LSt-Abzug nach der Steuerklasse II unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfolgt ist, BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 19; Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 12 (43. Aufl).
Rn. 60
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Auch in den Fällen der widerrechtlichen Entziehung des Kindes steht der Entlastungsbetrag demjenigen StPfl zu, der das Kindergeld beanspruchen kann, dazu ausführlich s § 63 Rn 88 (Pust).
Für die Fälle, in denen das Kind vermisst ist, gilt Entsprechendes wie beim Kindergeld, ausführlich dazu s § 63 Rn 22 (Pust).
Rn. 61
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Darauf, ob das Kindergeld an denjenigen StPfl, der das Kindergeld beanspruchen kann, ausgezahlt wird, kommt es dagegen nicht an, BFH vom 28.04.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30. Dies betrifft § 74 EStG, wonach die Auszahlung des Kindergelds auch an das Kind oder eine andere Person oder Stelle erfolgen kann, die dem Kind Unterhalt gewährt (BT-Drucks 15/3339, 21).
Rn. 62
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wohl aber ein Anspr...