Rn. 84

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl, kann an das Kind nach § 139a Abs 2 EStG keine ID-Nr vergeben werden. In diesem Fall hat der Abzug des Entlastungsbetrags zur Voraussetzung, dass der StPfl das Kind gegenüber dem FA in anderer geeigneter Weise identifiziert.

 

Rn. 85–94

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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