Rn. 171

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Bei einem alleinstehenden StPfl wird der (Grund-)Entlastungsbetrag des § 24b Abs 2 S 1 EStG (für ein Kind) weiterhin iRd Steuerklasse II berücksichtigt (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG, § 39b Abs 2 S 5 Nr 4 EStG). Die lohnsteuerlichen Auswirkungen der Erhöhung des Entlastungsbetrags sind für das Kj 2015 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erst im Dezember 2015 nachzuholen (§ 52 Abs 37b EStG).

In dem eingefügten § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG ist geregelt, dass der alleinstehende ArbN im LSt-Abzugsverfahren auch den Erhöhungsbetrag des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b Abs 2 S 2 EStG) geltend machen kann, soweit dessen Voraussetzungen mit den zum Haushalt des alleinstehende ArbN gehörenden weiteren Kindern erfüllt sind. Den Antrag auf Bildung des Erhöhungsbetrags zum Entlastungsbetrag iHv EUR 240 (bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern bzw EUR 480 bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern) hat der StPfl beim örtlich zuständigen Wohnsitz-FA zu stellen; der Freibetrag wird bei den ELStAM ("Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale") berücksichtigt. Für die Beantragung des Freibetrags ist die Antragsgrenze von EUR 600 nicht maßgeblich (§ 39a Abs 2 S 4 EStG). Der entsprechende Freibetrag gilt ab dem Kj 2016 für einen Zeitraum von bis zu zwei Kj (§ 39a Abs 1 S 3 EStG).

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) hat durch Art 1 Nr 7 ferner § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG ergänzt. Danach ist auch der erhöhte Entlastungsbetrag nach § 24 Abs 2 S 3 EStG auf Antrag im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigen. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitz-FA zu stellen und besitzt zweijährige Gültigkeit für die Jahre 2020 und 2021 (§ 39a Abs 1 S 2 EStG). Allerdings kann durch das FA nach dem durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz angefügten § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a Hs 2 EStG für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG auch ohne Antrag des ArbN ein Freibetrag ermittelt werden. Damit soll es dem FA ermöglicht werden, von sich aus den erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG als Freibetrag in die ELSTAM einzupflegen bzw den erhöhten Entlastungsbetrag zusätzlich zu einem bereits vorher gebildeten Entlastungsbetrag zu berücksichtigen, sobald die "technischen Voraussetzungen dazu vorliegen", vgl BT-Drucks 19/22850, 23; Kanzler, FR 2020, 657). Die FinVerw berücksichtigt den erhöhten Entlastungsbetrag grundsätzlich automatisch (vgl BMFSFJ vom 31.07.2020, bmfsfj.de, Themen, Corona-Pandemie, finanzielle Unterstützung, Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Nach BMF vom 23.12.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 25a kann im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag im LSt-Abzugsverfahren entsprechend § 39a Abs 1 S 1 Nr 8 EStG dann gebildet werden, wenn sich Ehegatten bzw Lebenspartner während eines VZ trennen und deshalb nach BFH vom 28.10.2021, III R 17 720, BStBl II 2022, eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich ist. Die Bildung des Freibetrages setzt in diesem Fall voraus, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG und des § 39a Abs 2 s 4 EStG erfüllt sind, wobei § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG entsprechend gilt.

Die Berücksichtigung dieses Freibetrags hat keine Pflichtveranlagung zur Folge, da § 46 Abs 2 Nr 4 EStG die Fälle des § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG nicht ausdrücklich nennt, Seifert, Stbg 2015, 389.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2022 ist § 39a Abs 1 S 1 Nr a EStG durch Art 3 Nr 3 des JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 geändert worden. Da die auf die VZ 2020 und 2021 begrenzte Erhöhung des Entlastungsbetrags entfristet und dem entsprechend § 24b Abs 2 S 3 EStG aufgehoben worden ist, konnte die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte Ergänzung des § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG wieder entfallen.

 

Rn. 172

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Verwitwete StPfl, die im Folgejahr des Todes ihres Ehegatten/Lebenspartners nach § 38b S 2 Nr 3 EStG (weiterhin) die Steuerklasse III erhalten können, können nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 8 EStG den Entlastungsbetrag sowie nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG den Erhöhungsbetrag zum Entlastungsbetrag als Freibetrag berücksichtigen lassen.

 

Rn. 173–176

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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