Rn. 45
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Steuererklärungen müssen eigenhändig unterschrieben werden (§ 25 Abs 3 S 1 EStG). Die gemeinsame Erklärung zusammenveranlagter Ehegatten ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben, § 25 Abs 3 S 2 EStG, und die Ehegatten versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Falsche Angaben eines Ehegatten führen aber nicht zur Strafbarkeit des anderen Ehegatten, sofern der Tatbeitrag lediglich in der Unterschriftsleistung besteht, vgl BFH v 16.04.2002, BStBl II 2002, 501.
Fehlt der Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift, ist der darauf beruhende Steuerbescheid gleichwohl nicht nichtig, BFH VI, BStBl II 1992, 224, aber unwirksam, BFH BStBl II 1999, 203. Die fehlende Unterschrift eines Ehegatten wird durch die wirksame Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt, BFH BStBl II 2002, 455.
Die Feststellungserklärung (s Rn 34) ist von den zur Abgabe verpflichteten Personen eigenhändig zu unterschreiben, § 3 Abs 2 der VO zu § 180 Abs 2 AO.
Da nach BFH BStBl II 1984, 13 eine fehlende Unterschrift auf dem Original der Steuererklärung nachzuholen ist, muss diese regelmäßig an den StPfl zurückgesandt werden, OFD Köln v 28.10.1985, DB 1986, 306.
Eine eigenhändige Unterschrift liegt nicht vor, wenn die Steuererklärung blanko unterschrieben wird oder wenn vorab unterschriebene Unterschriftszettel später auf die Erklärung geklebt werden, BFH BStBl II 1984, 13 u. 436.
Rn. 46
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Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift schließt die Möglichkeit der Vertretung des StPfl nicht aus, wenn dieser infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist, § 150 Abs 3 AO; FG Nds EFG 1993, 560 rkr; ferner BFH BStBl II 2002, 455 bei endgültiger Rückkehr eines ausländischen ArbN in sein Heimatland; enger aber OFD Münster v 19.05.1994, DStR 1994, 1047 im Zusammenhang mit der Abtretung von Erstattungsansprüchen an den ArbG bei Nettolohnvereinbarung, weil hier zweifelhaft ist, ob Interessen des ArbN wahrgenommen werden, vgl dazu auch Slapio, DStR 1995, 753.
Allerdings hat der Bevollmächtigte keinen Anspruch auf allg Unterzeichnung der Steuererklärungen seiner Mandanten, BFH BStBl II 1971, 726 mwN. Die Unterschriftsleistung in Vollmacht muss durch einen das Vertretungsverhältnis offen legenden Zusatz (zB iV) verdeutlicht werden. Ohne den Vertretungszusatz liegt keine wirksame eigenhändige Unterschrift vor, BFH BStBl II 1998, 54.
Die Übermittlung der unterschriebenen ESt-Erklärung per Fax ist wirksam und erfüllt die Formerfordernisse nach § 25 Abs 3 AO, da Inhalt und Urheberschaft gleichermaßen anhand der gemachten Angaben eindeutig erkennbar sind und sichergestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, vgl BFH v 08.10.2014, BStBl II 2015, 359.
Rn. 46a
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Auch bei elektronischer Übermittlung (s Rn 50ff) ist die ESt-Erklärung zu unterschreiben, entweder auf einem Protokollausdruck oder durch elektronische Signatur (§ 87a Abs 3 AO).
Hinweis zu ELSTER (s https://www.elster.de/elsterweb/infoseite):
- Für eine papierlose Abgabe (authentifizierte Übermittlung) ist eine einmalige Registrierung in "ELSTER" notwendig. Der StPlf erhält ein Zertifikat, mit dem er seine Steuererklärung ohne Unterschrift elektronisch versenden kann. Die authentifizierte Übermittlung wird auch von den meisten gewerblichen Softwareprodukten unterstützt.
- Alternativ kann eine Erklärung auch nicht authentifiziert, das heißt ohne Zertifikat, übermittelt werden. Nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung der Daten muss die sog komprimierte Steuererklärung vollständig ausgedruckt und unterschrieben an das FA übersandt werden. Erfolgt die elektronische Übermittlung der Steuererklärung ohne elektronische Authentifizierung, gilt die Erklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen (FG BdW v 17.08.2015, EFG 2015, 1815).