Rn. 2

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Das BVerfG BStBl I 1957, 193 hatte in den Nachteilen, die sich aus der Anwendung des progressiven ESt-Tarifs auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten ergaben, einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) gesehen und daraufhin § 26 EStG in den für die VZ 1949–1955 geltenden Fassungen für verfassungswidrig erklärt.

Durch das StÄndG, BGBl I 1957, 848 war daraufhin für die VZ 1949–1957 eine Übergangsregelung geschaffen worden, die im Grundsatz die getrennte Veranlagung der Ehegatten vorsah und im Übrigen auf Antrag der Ehegatten deren uneingeschränkte oder eingeschränkte (durch gesonderte Besteuerung bestimmter Einkünfte, die bereits bisher zulässig war) Zusammenveranlagung zuließ.

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