1. Allgemeines
Rn. 48
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 4 EStG) durch Verminderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um SA und ag Belastungen zeigt sich, dass die getrennte Veranlagung eine Form der Ehegattenbesteuerung ist und nicht zwei Einzelveranlagungen im eigentlichen Sinne durchzuführen sind. § 26a Abs 2 EStG schreibt nämlich vor, dass SA und ag Belastungen bei den Veranlagungen beider Ehegatten insgesamt nur bis zur Höhe der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Höchstbeträge abgezogen werden dürfen. Dies macht die Behandlung der Ehegatten als eine steuerliche Einheit erforderlich, für die alle derartigen Aufwendungen gemeinsam zu ermitteln sind.
Die gesetzliche Regelung beruht auf der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (so BVerfG BStBl II 1972, 325) typisierenden Betrachtungsweise, nach der SA und ag Belastungen, die zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und damit in den Bereich der Einkommensverwendung fallen, idR nicht isoliert von jedem Ehegatten für sich selbst erbracht werden, sondern typischerweise von und für die Ehegatten. Sie können sowohl aus laufendem Einkommen als auch aus (gemeinsamen) Vermögen aufgebracht werden. Vorsorgeentscheidungen werden regelmäßig für beide Ehegatten und darüber hinaus auch für Kinder getroffen. Eine unmittelbare Aufteilung dieser beide Ehegatten und sogar die ganze Familie betreffenden Aufwendungen auf beide Ehegatten nach einem gerechten Maßstab erscheint nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Zurechnung aller idS gemeinsamen Aufwendungen bei einem Ehegatten uU zur zusätzlichen Berücksichtigung eines Pauschbetrages beim anderen Ehegatten führen würde. Im Übrigen Hinweis auf s § 26b Rn 30 (Schneider).
Rn. 49
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Bilden die Ehegatten für den Abzug von SA und ag Belastungen eine steuerliche Einheit, so kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Aufwendungen tatsächlich geleistet hat, BFH BStBl III 1967, 596, sowie für SA iSd §§ 10, 10b EStG, R 10.1 EStR 2012. In die gesetzlich vorgeschriebene gemeinsame Ermittlung und Aufteilung sind daher auch Aufwendungen einzubeziehen, für die nur ein Ehegatte die Abzugs- und Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und durch die unstreitig auch nur dieser Ehegatte wirtschaftlich belastet ist, zB KiSt, wenn der andere Ehegatte konfessionslos ist, jeweils nach der Trennung angefallene Scheidungskosten, Aufwendungen wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten (zur alten Rechtslage s § 33c Rn 31), ag Belastungen wegen Körperbehinderung eines Ehegatten. Auch diese Aufwendungen können ggf dem anderen Ehegatten zugute kommen.
Dies mag als ungerecht empfunden werden, muss als Folge der typisierenden Betrachtungsweise jedoch hingenommen werden. Da demgegenüber aber regelmäßig auch Zurechnungsschwierigkeiten hinsichtlich anderer Aufwendungen auftreten werden und im Übrigen die gemeinsame Ermittlung insb von ag Belastungen auch vorteilhaft für getrennt veranlagte Ehegatten sein kann (s Rn 67), muss die Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.
Rn. 50
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Als weitere Folge ergibt sich, dass der Abzug von SA und ag Belastungen ausgeschlossen ist, wenn ein Ausschlussgrund bei einem von beiden Ehegatten gegeben ist. So BFH BStBl III 1958, 77 zum SA-Abzug (§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG) für die Rentenverpflichtung eines Ehegatten gegenüber einer dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person; BFH BStBl II 1972, 757 zu ag Belastungen eines Ehegatten iSd § 33 EStG, die beim anderen Ehegatten BA wären, vgl § 33 Abs 2 S 2 EStG.
Rn. 51
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vorläufig frei
2. Rechtsentwicklung
Rn. 52
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§ 26a Abs 2 S 1 EStG wurde durch das 2. FamFördG v 16.08.2001, BGBl I 2001 2074 neu gefasst. Bei den Änderungen in Abs 2 S 1 handelt es sich um bloße redaktionelle Folgeänderungen aufgrund des Wegfalls hauswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse nach § 10 Abs 1 Nr 8 EStG und der wieder eingeführten Kinderbetreuungskosten in § 33c EStG aF.
§ 26a Abs 2 S 4 EStG wurde mit Wirkung vom 01.01.2003 durch das Zweite G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2002, BGBl I 2002, 4621 eingefügt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch die Aufnahme der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in § 35a EStG.
Rn. 53
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Durch das G zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091, wurde § 26 Abs 2 S 1 EStG mit Wirkung ab VZ 2006 geändert. Es wird auf Kinderbetreuungskosten gem § 10 Abs 1 Nr 5 u 8 EStG verwiesen, die ab VZ 2006 als SA und nicht mehr als ag Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Deshalb wurde der Verweis auf § 33c EStG aF gestrichen.
Rn. 54
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Das FamLeistG v 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) konzentriert die abziehbaren Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG. Die nicht erwerbsbedingten Aufwendungen si...