1. Zugewinngemeinschaft u Gütertrennung
Rn. 20
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Nach st Finanz-Rspr, der das Gutachten des BFH BStBl III 1959, 263 zugrunde liegt, hat die Vereinbarung eines Güterstandes keine unmittelbaren Auswirkungen auf das ESt-Recht. Die Wirkung güterrechtlicher Regelungen beschränkt sich vielmehr zunächst auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander und zu Dritten.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363ff BGB) lässt – wie im Fall der Gütertrennung (§ 1414 BGB) – die Trennung des Vermögens von Mann und Frau unberührt und führt lediglich nach seiner Auflösung zum Zugewinnausgleich.
Für Lebenspartner gelten für den Güterstand §§ 6, 7 LPartG, die dem ehelichen Güterrecht weitgehend entsprechen.
Der Zugewinnausgleich bedingt bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten die Erhöhung des Ehegattenerbrechts um 1/4 (§ 1371 Abs 1 BGB), in anderen Fällen ist der Zugewinnausgleich (schuldrechtlicher Anspruch) nach Maßgabe der §§ 1372ff BGB durchzuführen. Er gehört dem Bereich der privaten Vermögenssphäre an und lässt die Frage der Zurechnung der Einkünfte unberührt.
Die einkommensteuerliche Zurechnung von Einkünften setzt voraus, dass derjenige, bei dem sie erfasst werden sollen, in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 EStG iVm §§ 13–24 EStG erfüllt. Hier gelten keine Besonderheiten, es kann uneingeschränkt auf die Ausführungen in s Rn 5–19 Bezug genommen werden.
2. Gütergemeinschaft
a) Allgemeines
Rn. 21
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff BGB) wird das Vermögen von Mann und Frau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs 1 BGB), es sei denn, es handelt sich um nicht durch Rechtsgeschäft übertragbares Sondergut iSd § 1417 BGB, zB eine Beteiligung an einer PersGes, oder um Vorbehaltsgut iSv § 1418 BGB; hierbei handelt es sich um die Vermögensgegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind oder die ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn Erblasser oder Zuwendender eine entsprechende Bestimmung getroffen haben.
Durch den Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der in das Gesamtgut fällt, werden die Ehegatten unmittelbar Miteigentümer, so dass jedem von ihnen ein Hälfteanteil zuzurechnen ist. Ein evtl Durchgangserwerb bei einem der Ehegatten ist nur ein formaler Vorgang ohne steuerliche Konsequenzen, BFH BStBl II 1975, 166.
Rn. 22
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Zurechnung von Einkünften aus Vermögen, das zum Sondergut oder Vorbehaltsgut gehört, richtet sich nach den allg Grundsätzen. Insoweit gelten auf der Ebene der Einkunftserzielung auch für Vereinbarungen zwischen den in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten keine Besonderheiten. Auf die Ausführungen in s Rn 5–19 wird verwiesen.
Rn. 23
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die im Übrigen gemeinschaftliche Zurechnung des Vermögens beider Ehegatten (Gesamtgut) bewirkt nicht unmittelbar auch eine gemeinschaftliche Zurechnung der Einkünfte. Es ist vielmehr im Rahmen jeder Einkunftsart gesondert zu prüfen, ob die Ehegatten gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht haben oder ob die nur von einem Ehegatten allein erzielten Einkünfte als Folge der vereinbarten Gütergemeinschaft iS einer Einkommensverwendung in das Gesamtgut fallen, BFH BStBl II 1977, 201 mwH. Dabei werden die maßgeblichen Abgrenzungskriterien durch die Eigenheiten der jeweiligen Einkunftsart bestimmt.
b) Luf, gewerbliche, freiberufliche Mitunternehmerschaft
ba) Gemeinsame Grundsätze
Rn. 24
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Gütergemeinschaft ist als ein dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, das Grundlage von Mitunternehmerinitiative und -risiko sein kann, im Beschluss des GrS BFH BStBl II 1984, 751 ausdrücklich erwähnt. Damit steht fest, dass die seit dem Gutachten BFH BStBl III 1959, 263 vorherrschende Betrachtungsweise keine Änderung erfahren hat.
Fällt der Betrieb in das Gesamtgut, so erzielen die Ehegatten als Mitunternehmer gemeinschaftliche Einkünfte, wenn dem eingesetzten Betriebskapital, das in Geld, aber auch in WG des AV und UV, insb Grundstücken, bestehen kann, für die Ertragskraft des Unternehmens eine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Dann nämlich konkretisieren sich Mitunternehmerinitiative und -risiko in der Teilhabe an den aus dem eingesetzten Kapital erwirtschafteten Erträgen und aus den stillen Reserven des in das Gesamtgut fallenden BV sowie in der gesamtschuldnerischen Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten, Märkle/Müller, BB Beil 1/1985, 3; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 375–382, 38. Aufl.
Die Mitunternehmerinitiative eines Ehegatten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einem Ehegatten die Verwaltungsbefugnis über das Gesamtgut nach § 1421 BGB allein zusteht. Eine unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- (§§ 1423–1425 BGB) und Kontrollrechte (§ 1435 BGB) nur schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann nämlich durch ein hohes Mitunternehmerrisiko kompensiert werden, ebenso BFH BStBl II 1...