Rn. 32
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind allein dem Ehegatten zuzurechnen, der aufgrund seiner persönlichen Arbeitsleistung den Arbeitslohn bezieht, ggf auch als Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (§ 19 Abs 1 Nr 2 EStG). Die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte zum Gesamtgut vollzieht sich allein auf vermögensrechtlichem Gebiet.
Rn. 33
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Einkünfte aus KapVerm als Früchte des in das Gesamtgut fallenden Vermögens sind stets beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen.
Rn. 34
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Einkünfte aus VuV erzielt, wer mit den Rechten und Pflichten eines Vermieters oder Verpächters Sachen und Rechte iSd § 21 Abs 1 EStG an andere gegen Entgelt zur Nutzung überlässt, BFH BStBl II 1992, 506.
Mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft gehen bestehende Mietverhältnisse am in das Gesamtgut fallenden Grundstück kraft G auf die Ehegattengemeinschaft über, § 1416 iVm § 566 BGB. Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Mietsache sind daher als gemeinsame Früchte den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. Dem steht die alleinige Verwaltung (Auftreten nach außen) des Grundstücks durch einen Ehegatten nicht entgegen, da auch dem anderen Ehegatten aufgrund seiner güterrechtlichen Stellung im Innenverhältnis die für die Tatbestandsverwirklichung des § 21 Abs 1 EStG erforderlichen Bewirtschaftungs- und Dispositionsbefugnisse zustehen, auch s Rn 24. Für eine von den Miteigentumsquoten abweichende Verteilung von Einnahmen und Ausgaben (vgl dazu BFH BStBl II 1978, 674; 1987, 322) bleibt grundsätzlich kein Raum.
Rn. 35
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sind beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, wenn beide anspruchsberechtigt sind, zB bei privaten Veräußerungs- oder Versorgungsrenten als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögensgegenständen aus dem Gesamtgut oder bei Leibrenten aus privaten Versicherungsverträgen, die zum Gesamtgut gehören.
Sozialversicherungsrenten sind ebenfalls hälftige Einkünfte beider Ehegatten. Das Rentenstammrecht ist zwar nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar, die Geldleistungen aus der Sozialversicherung sind aber grundsätzlich der Pfändung unterworfen, und damit ist das Rentenstammrecht nicht zwingend Sondergut iSd § 1417 BGB, sondern es fällt in das Gesamtgut, Gutachten BFH BStBl III 1959, 263.
Dagegen werden Einkünfte aus Unterhaltsleistungen iRd Realsplittings (§ 22 Nr 1a EStG) nur von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogen.
Rn. 36
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Private Veräußerungsgeschäfte (Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) erzielen beide Ehegatten gemeinschaftlich, wenn das Spekulationsobjekt in das Gesamtgut fällt.
Bei Einkünften aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG entscheidet sich die Zurechnung danach, ob bei deren Erzielung zum Gesamtgut gehörendes Vermögen oder die persönliche Arbeitsleistung eines Ehegatten im Vordergrund steht.
Rn. 37
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
vorläufig frei