Rn. 26
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Hängt bei Gewerbebetrieben der Geschäftserfolg im Wesentlichen vom eingesetzten Betriebskapital (erhebliches AV und UV) ab, so führt die Zuordnung des eingebrachten BV zum Gesamtgut mit der Begründung der Gütergemeinschaft zur Mitunternehmerschaft der Ehegatten. So BFH v 25.01.1979, IV R 132/75 nv zu einer von der Ehefrau betriebenen Gaststätte, in der dem Ehemann als Beamten die Mithilfe untersagt war; seine Beteiligung am eingesetzten Betriebskapital wurde als ausreichend angesehen. Ebenso BFH BStBl II 1981, 63für ein vom Ehemann geführtes Einzelhandelsgeschäft mit hohem Kapitaleinsatz.
Die Mitunternehmerschaft in diesen Fällen führt dazu, dass Vergütungen, die ein Ehegatte im Dienst der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG des Sonderguts (zB Nutzungsrecht) oder des Vorbehaltsguts (zB mit entsprechender Auflage geerbtes Grundstück) bezogen hat, nach § 15 Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG gewerbliche Einkünfte darstellen. Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlter Arbeitslohn (einschließlich Sozialabgaben), eines Darlehensvertrages gezahlte Schuldzinsen und eines Miet- oder Pachtvertrages gezahlte Mieten mindern, selbst wenn an sich alle Voraussetzungen für ihre steuerliche Anerkennung erfüllt sind, nicht den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, sondern beeinflussen als Gewinnverteilungsabrede nur den jedem Ehegatten (vorab) zuzurechnenden Gewinnanteil, dazu s § 15 Rn 80ff (Bitz).
Rn. 27
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Bei Gewerbebetrieben ohne nennenswerten, ins Gesamtgut fallenden Kapitaleinsatz, bei denen die persönliche Arbeitsleistung eines Ehegatten entscheidend in den Vordergrund tritt, wird durch die Gütergemeinschaft keine Mitunternehmerschaft begründet. Wird nämlich die Höhe des Gewinns weit überwiegend von Einsatz und Fähigkeiten eines Ehegatten bestimmt, müssen Mitunternehmerinitiative und -risiko des anderen Ehegatten verneint werden; so BFH BStBl II 1977, 836für Handwerksbetrieb, BFH BStBl II 1977, 201; 1980, 634für Handelsvertreter; die Nutzung einiger, für den Betrieb der Handelsvertretung nicht wesentlicher Büroräume in einem zum Gesamtgut gehörenden Hausgrundstück wurde als unbeachtlich angesehen.
Die weisungsgebundene Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des Alleinunternehmer-Ehegatten auf arbeitsrechtlicher Grundlage ist unter den in s Rn 9 dargestellten Voraussetzungen auch einkommensteuerlich als Arbeitsverhältnis anzuerkennen, BFH BStBl II 1977, 201.
Die dem Betrieb des Alleinunternehmer-Ehegatten dienenden und zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenstände sind nur insoweit BV, als sie dem Betriebsinhaber zur Hälfte zuzurechnen (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO) sind.