Rn. 55

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleiben die Ehegatten ungeachtet der Zusammenveranlagung getrennte Steuersubjekte, BFH BStBl II 1983, 162; 1995, 119. Es muss daher nicht notwendig bei beiden Ehegatten derselbe verfahrensrechtliche Zustand eingetreten sein, vielmehr ist es zB denkbar, dass

  • der ESt-Bescheid nur einem Ehegatten gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist, s Rn 60ff;
  • die Steuerfestsetzung nur eines Ehegatten bestandskräftig geworden ist, während der Bescheid des anderen noch geändert werden kann, s Rn 68ff;
  • der Steueranspruch nur gegen einen Ehegatten bereits verjährt ist.
 

Rn. 56

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Hinsichtlich der gegen sie festgesetzten ESt sind die zusammenveranlagten Ehegatten zwar Gesamtschuldner, § 44 Abs l AO. Die Aufteilung der Gesamtsteuerschuld zum Zwecke der Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268ff AO bewirkt jedoch, dass die Ehegatten wie Teilschuldner behandelt werden, s Rn 74ff.

 

Rn. 57

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ein etwaiger Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattenden Steuerbeträge an das FA gezahlt hat, BFH BStBl II 1983, 162. Dieser Grundsatz wird von § 36 Abs 4 S 3 EStG, nach dem die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen zusammen veranlagten Ehegatten wirkt, nicht berührt, s Rn 77ff.

 

Rn. 58

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Auf die verfahrensrechtliche Trennung der Ehegatten bleibt § 26b EStG insoweit ohne Einfluss. Die Vorschrift regelt nur die materiell-rechtlichen Fragen der Steuerberechnung bei Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung, BFH BStBl II 1985, 583. Darüber hinaus rechtfertigt sich aus ihr die Pflicht der Ehegatten zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung, s § 25 Rn 26 u 28 (Schneider).

Für deren inhaltliche Richtigkeit in Bezug auf die erklärten Einkünfte hat wegen der auf dieser Ebene gewahrten Individualisierung der Ehegatten (s Rn 2) aber nur der jeweilige Ehegatte einzustehen, so dass dem jeweils anderen Ehegatten beim nachträglichen Erkennen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der abgegebenen Erklärung keine Anzeige- und Richtigstellungspflicht aus § 153 Abs 1 Nr 1 AO erwächst, ebenso App, BB 1987, 1444.

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