Rn. 7

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Da § 28 EStG eine Durchbrechung des das EStG durchziehenden Konzepts der Einkunftszurechnung ist u daher aufgrund des Ausnahmecharakters eng auszulegen ist, verlangt die Rspr die tatsächliche Durchführung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, s BFH BStBl III 1966, 505.

 

Rn. 8

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Vertrag zwischen dem Ehegatten u den anteilsberechtigten Abkömmlingen bedarf zwar nach § 1492 Abs 2 S 2 BGB der notariellen Beurkundung. Im Gegensatz hierzu sind abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis aber nicht formgebunden, sofern nach allg Grundsätzen kein Formzwang (etwa aus § 311b Abs 1 BGB) besteht.

Wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem überlebenden Ehegatten u anteilsberechtigten Abkömmlingen eine abweichende Aufteilung über die Einkünfte getroffen, so ist darin eine die fortgesetzte Gütergemeinschaft überlagernde GbR zu sehen, die sich entweder auf das Gesamtgut insgesamt oder auch nur auf Teile des Gesamtgutes (zB durch eine Aufteilung des Gewinns aus einem Gewerbebetrieb) bezieht, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 19, EL 268.

Obwohl die Vereinbarung zivilrechtlich grds formfrei geschlossen werden kann, wird man für die steuerliche Anerkennung aber auch vorliegend die Grundsätze anlegen müssen, wie sie allg für Verträge zwischen nahen Angehörigen von Rspr u Verw entwickelt wurden. Neben der tatsächlichen Durchführung sind vor allem klare u eindeutige Vereinbarungen erforderlich.

Letztlich ist daher jedenfalls Schriftform zu empfehlen. Dies gilt auch für das Aufheben der abweichenden Vereinbarung; zur Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auch s RFH RStBl 1937, 96; BFH BStBl III 1966, 505; BStBl II 1973, 638.

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