Rn. 48
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Soweit andere Vorschriften (zB § 2 Abs 3, § 2b, § 15 Abs 4 EStG) die Verrechnung von Verlusten beschränken, ist die Konkurrenz zu § 2a EStG dahin gehend zu lösen, dass die jeweils weiterreichende Beschränkung anzuwenden ist.
Rn. 49
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Soweit der Ausgleich eines Verlustes bei einem Kommanditisten zu einem negativen Kapitalkonto führt, ist der Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten nach § 15a EStG selbst dann ausgeschlossen, wenn § 2a Abs 1 EStG einem solchen Verlustausgleich nicht entgegensteht. Soweit im umgekehrten Fall ein ausländischer Verlust noch durch das Kapitalkonto des Kommanditisten gedeckt ist und § 15a EStG nicht eingreift, kann sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2a Abs 1 EStG ergeben.
Rn. 50
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 10d EStG erlaubt generell den Verlustabzug. § 2a Abs 1 EStG stellt hierzu eine vorrangige Sonderregelung dar für Fälle, in denen der Gesetzgeber den Verlustabzug nur für eingeschränkt gerechtfertigt hält.
Rn. 51
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 2a Abs 1 EStG schließt den negativen Progressionsvorbehalt aus (BFH BStBl II 1991, 136; BFH/NV 1992, 104; aA Jesse, Progressionsvorbehalt bei DBA-befreiten Einkünften nach § 32b Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 1a EStG, FR 2020, 1075).
Gemäß § 32b Abs 2 Nr 2 EStG ist der iRd Progressionsvorbehalts anzuwendende Steuersatz zu ermitteln, indem das nach § 32a Abs 1 EStG zvE um die nach dem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, die insoweit als stpfl behandelt werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Steuersatzes für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist das zvE, das nach §§ 2ff EStG zu bestimmen ist (BFH BStBl II 1990, 157). § 2a EStG als Verlustausgleichsbeschränkung wirkt sich auch auf die Ermittlung des zvE aus und kann insoweit den negativen Progressionsvorbehalt ausschließen. Es wäre sinnwidrig, wenn § 2a EStG zwar den Abzug ausländischer Verluste beschränkt, der steuermindernde Abzug solcher Verluste bei der Festsetzung des Steuersatzes aber zugelassen wäre (BFH BStBl II 1991, 136).
Rn. 52
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach § 34c EStG ist die ausländische Steuer auf Einkünfte im Ausland iSv § 34d EStG im Inland entweder auf die deutsche Steuer anzurechnen oder von den Einkünften abzuziehen. Soweit die ausländischen Einkünfte nach ausländischem Steuerrecht entweder als positiv angesehen werden oder aus anderem Grunde eine ausländische Steuer auslösen, zugleich aber diese Einkünfte nach deutschem Steuerrecht für Zwecke des § 2a Abs 1 EStG als negativ angesehen werden, schließt § 2a Abs 1 EStG die Anrechnung oder den Abzug der ausländischen Steuer nicht aus. § 2a Abs 1 EStG will nur die Verrechnung ausländischer Verluste, nicht aber die Berücksichtigung einer ausländischen Steuer schlechthin beschränken.
Rn. 53–55
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei