Rn. 60

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Zur Problematik der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zwischen ausländischen Betriebsstätten und inländischen Stammhäusern/Muttergesellschaften legte die EU-Kommission 1990 einen Richtlinienvorschlag vor (vom 24.01.1991 KOM/1990/595/FINAL; ABl EG 1991 Nr C 53 vom 28.02.1991, 30). Danach wird dem Stammhaus die Möglichkeit eingeräumt, die Verluste ihrer Betriebsstätten und ihrer Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten steuerlich geltend zu machen. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Rat nicht angenommen und ist nicht länger Gegenstand von Beratungen. Die EU-Kommission beabsichtigt, einen neuen Vorschlag vorzulegen (Strategie zur Schaffung einer konsolidierten KSt-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU, KOM/2001/582/FINAL).

 

Rn. 61

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Weitergehende Verlustverrechnungsmöglichkeiten kann die Nutzung der Europäischen Gesellschaft in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Ausführungsgesetze bringen (VO Nr 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001, SEEG BGBl I 2004, 3686).

 

Rn. 62–63

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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