1. Tatbestand des § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF
Rn. 230
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Bis VZ 1998 konnten nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF Verluste eines unbeschränkt StPfl aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte auf Antrag mit anderen inländischen Einkünften verrechnet oder abgezogen werden, wenn mit dem Betriebsstättenstaat ein DBA mit Freistellungsmethode vereinbart war, die Verluste einer Betriebsstätte nicht mit positiven Einkünften der anderen Betriebsstätten in dem jeweiligen ausländischen Staat ausgeglichen werden konnten und soweit der StPfl die Verluste auch dann im Inland hätte verrechnen können, wenn die Einkünfte nicht durch ein DBA von der ESt befreit gewesen wären.
Rn. 231
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Betriebsstätte: s Rn 73.
Rn. 232
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Ausland: s Rn 37, 74.
Rn. 233
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Gewerbliche Tätigkeit: s Rn 75ff.
Rn. 234
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Verlustermittlung: Nach deutschen Vorschriften war zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die Betriebsstätte einen Verlust erzielte (s Rn 177ff).
Rn. 235
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Unbeschränkte StPfl: s Rn 214ff.
Rn. 236
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Freistellung des Verlustes nach DBA: Bestand mit dem Betriebsstättenstaat kein DBA oder war die Anrechnungsmethode anzuwenden, konnten die Verluste grundsätzlich nach § 2a EStG oder § 10d EStG ausgeglichen oder abgezogen. Enthielt das DBA eine Aktivitätsklausel und übte die Betriebsstätte keine aktive Tätigkeit aus, konnten die Verluste ebenfalls unmittelbar bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden.
Zu dem gleichen Ergebnis konnte auch eine Rückfallklausel führen: Sie bewirkte, dass dann, wenn der Betriebsstättenstaat nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch machte, die entsprechenden Betriebsstätteneinkünfte nicht als aus diesem stammend galten. Konnte der StPfl den Verlust jedoch nach den ausländischen Regeln grundsätzlich im Ausland verrechnen, ging die FinVerw von einer Besteuerung der Verluste und der Nichtanwendbarkeit der Rückfallklausel aus, sodass die Einkünfte weiterhin im Ausland erzielt wurden (s Rn 78).
Rn. 237
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Fiktive Verlustverrechnung im Inland ohne Freistellung durch ein DBA: Eine Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF war ausgeschlossen, wenn die Verluste ohne Freistellung im Inland zB aufgrund von § 2a Abs 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 4, § 15a EStG nicht hätten verrechnet werden können.
Rn. 238
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Verlustabzug: Ein Verlustabzug nach § 2a Abs 3 S 2 EStG aF war nur zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Verlustausgleichs nach § 2a Abs 3 S 1 EStG aF erfüllt waren und nach einem solchen Verlustausgleich ein nicht ausgeglichener Betrag verblieb. Der Verlustabzug war von Amts wegen zu berücksichtigen; ein Wahlrecht zwischen dem Verlustabzug und dem Verlustausgleich bestand nicht.
Rn. 239–244
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vorläufig frei
2. Verfahrensvorschriften
Rn. 245
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Antrag auf Verlustverrechnung: Die Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 EStG aF wurde nur auf Antrag des StPfl vorgenommen. Somit ergab sich ein Wahlrecht zwischen der Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 S 1 und 2 EStG aF und dem negativem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs 1 Nr 3 EStG (BFH BStBl II 1970, 660; 1991, 136; Betriebsstättenerlass BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 2.9.1).
Rn. 246–249
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vorläufig frei