Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Hörster, UStAVermG: Änderungen des Einkommensteuergesetzes, NWB 51/2018, 3816;
Zimmermann/Dorn/Neu, Steuerfolgen der Überlassung von Mobilitätsguthaben, NWB 24/2019, 1763 (Zitierung);
Plenker, Steuerfreiheit von Fahrtkostenzuschüssen des ArbG an ArbN, DB 2019, 2092;
Harder-Buschner, Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG für Jobtickets, NWB 51/2019, 3754.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 (Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handeln mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG)).
a) Rechtsentwicklung, Allgemeines
Rn. 591
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 3 Nr 1, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) belegte mit Wirkung ab 01.01.2019 den § 3 Nr 15 EStG wieder mit einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift (eingefügt auf Empfehlung des Finanzausschusses, s BT-Drucks 19/5595, 15).
Rn. 592
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Vor Einführung des § 3 Nr 15 EStG nF waren Zuschüsse und Sachbezüge des ArbG für die Fahrten des ArbN zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder von einem dauerhaft festgelegten Sammelpunkt stpfl Arblohn (BT-Drucks 19/5595, 75). Daraus folgt, dass die Vorschrift konstitutiv ist.
Rn. 593
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zu § 3 Nr 34 EStG aF (VZ 1994 bis einschließlich VZ 2003) für Fahrtkostenzuschüsse des ArbG s Rn 1228. Der Gesetzgeber will diese Vorschrift wieder aufleben lassen. Die damalige Vorschrift betraf öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte, sie wird jetzt erweitert auf private Fahrten im ÖPNV (BT-Drucks 19/5595, 75).
Rn. 594
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ziel des § 3 Nr 15 EStG nF ist es, die ArbN verstärkt zur ÖPNV-Nutzung zu veranlassen und Umwelt- und Verkehrsbelastungen und den Energieverbrauch zu senken (BT-Drucks 19/5595, 75; BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 1).
b) Anwendungszeitraum
Rn. 595
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wie bereits unter Rn s 591 ausgeführt, ist die Neuregelung ab 01.01.2019 anzuwenden. Dh davor vom ArbN erworbene und bezahlte Fahrberechtigungen sind nicht begünstigt (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 45 mit weiteren Einzelheiten).
c) Verfassungsrecht
Rn. 596
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Dass die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des ÖPNV oder erst recht die private Nutzung privater Verkehrsmittel nicht begünstigt ist (s BT-Drucks 19/5595, 75), liegt im gesetzgeberischen Spielraum und ist nicht zu beanstanden. Dass nur ArbN begünstigte Zuschussempfänger sein können, ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass Privatfahrten bei § 3 Nr 15 S 1 EStG nicht, wohl aber bei § 3 Nr 15 S 2 EStG steuerfrei sind (s BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 11) verstößt mE ebenfalls nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, da der Ermittlungsaufwand bei ÖPNV-Fahrten unübersehbar wäre.
Dass der Luftverkehr nicht begünstigt ist, mag mit dem Umweltschutzgedanken zu rechtfertigen sein. Nacke, NWB 8/2019, 508 hält § 3 Nr 15 S 3 EStG nF mE für zutreffend "systemwidrig", wenn (insbesondere im Bereich des ÖPNV) auch private Fahrten dann eine Kürzung der Entfernungspauschale verursachen.
d) Überblick über die Vorschrift
Rn. 596a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Inhalt der Vorschrift in Kurzform |
Rechtsgrundlage in § 3 Nr 15 EStG nF |
Steuerfreiheit der ArbG-Zuschüsse betreffend Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte/zu Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet/ÖPNV-Fahrten |
S 1 |
Steuerfreiheit für unentgeltliche/verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für dieselben Fahrten wie bei S 1, die der ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann |
S 2 |
Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach S 1 und 2 auf die Entfernungspauschale |
S 3 |
e) § 3 Nr 15 S 1, 2 EStG nF
ea) Systematik
Rn. 597
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 15 EStG betrifft (Nacke, NWB 8/2019, 508) in seinem
- S 1 die Zuschüsse des ArbG (betreffend Barbezüge)
- S 2 die Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüsse des ArbG für Leistungen Dritter (betreffend Bar- und Sachbezüge).
eb) ArbG-Leistungen des ArbG
Rn. 598
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Es handelt sich dabei um (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 5):
- Sachbezüge (verbilligt/unentgeltlich überlassene Fahrtberechtigungen)
- Barlohn (Zuschüsse) zu den vom ArbN selbst erworbenen Fahrberechtigungen, zB Einzelfahrkarten, Mehrfachfahrkarten, Monatstickets, Jahrestickets, Bahncard 100, allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage, Ermäßigungskarten wie Bahncard 25).
Mitfahrberechtigungen Dritter/Übertragbarkeit auf Dritte sollen "nicht von vornherein" unschädlich sein (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 6), was auch immer diese unpräzise Aussage bedeuten soll.
Rn. 598a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach Ansicht des Gesetzgebers reicht eine mittelbare Vorteilsgewährung aus, zB durch Abschluss eines Rahmenabkommens (BT-Drucks 19/5595, 75; Hörster, NWB 51/2018, 3816).
Rn. 598b
Stan...