Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum (ab 2000):
Hörster, Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines ZollkodexAnpG – eigentlich ein "JStG 2015", NWB 41/2104, 3082;
Paintner, Das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Überblick, DStR 2015, 1.
a) Entstehungsgeschichte, Gesetzesbegründung
Rn. 1247
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 5 Nr 3a, Art 16 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) fügten in § 3 EStG mit Wirkung ab 01.01.2015 einen neuen § 3 Nr 34a EStG ein.
Rn. 1247a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber (BT-Drucks 18/3017, 41) will Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser ermöglichen oder ArbN, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend unterstützen, indem der ArbG den ArbN mit steuerfreien Serviceleistungen unterstützen kann.
Rn. 1247b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach hier vertretener Ansicht ist § 3 Nr 34a EStG konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn vor.
b) Verfassungsrecht
Rn. 1247c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Förderungszweck des Gesetzgebers begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, er ist vielmehr durch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) gedeckt. Dass Buchst a des § 3 Nr 34a EStG keine, wohl aber Buchst b eine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit vorsieht, ist mE nicht zu beanstanden, da Buchst b "atypische" Kosten betrifft, nämlich bestimmte kurzfristige Betreuungskosten für einen bestimmten Personenkreis. Dass nur ArbN (iSd § 1 Abs 1 LStDV) begünstigt sind, begegnet wie bei § 3 Nr 33 EStG (s Rn 1210a) und § 3 Nr 34 EStG (s Rn 1231) keinen Bedenken. Dass § 3 Nr 34a Buchst a EStG nur die Beratung/Vermittlung auf pflegebedürftige Angehörige und nicht auch wie § 3 Nr 36 EStG auf andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erstreckt, liegt iRd gesetzgeberischen Ermessens und ist keine willkürliche Differenzierung.
c) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Rn. 1248
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Gemeinsames Erfordernis der Leistungen des ArbG ist, dass diese "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Der Gesetzgeber verwendet dabei den auch zB in § 3 Nr 33, 34, 46 EStG verwendeten Terminus. Daher sind auch bei § 3 Nr 34a EStG Gehaltsumwandlungen (also die Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche) nicht steuerfrei möglich (s Rn 1215 zu § 3 Nr 33 EStG; s Rn 1232 zu § 3 Nr 34 EStG). Davon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks 18/3017, 41).
Rn. 1248a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11a, 11b, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 1215 ff, 1232, 1246e, 1248, 1770g).
Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Jahn, NWB 46/2022, 3216 und s Rn 397d–397e und H 3.34a LStH 2023.
d) Leistungen des ArbG
Rn. 1249
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 34a EStG begünstigt nur Leistungen des ArbG, also nicht eines Dritten, auch wenn sich der ArbG bei Buchst a eines Dritten ("Dienstleistungsunternehmen") bedienen muss.
e) Die begünstigten ArbG-Leistungen
ea) Übersicht
Rn. 1250
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 34a EStG zählt abschließend auf, welche Leistungen des ArbG steuerfrei sind:
Beschreibung der steuerfreien Leistung |
Rechtsgrundlage: § 3 Nr 34a EStG |
Erläuterung dazu |
Beratungsleistungen: Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät |
Buchst a Fall 1 |
s Rn 1251–1254 |
Vermittlungsleistungen: Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (des ArbN) Betreuungspersonen vermittelt |
Buchst a Fall 2 |
s Rn 1255–1257 |
Kurzfristige Betreuungskosten betreffend bestimmte Kinder: Leistungen des ArbG zur kurzfristigen Betreuung von Kindern iSd § 32 Abs 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet, soweit die Leistungen EUR 600 pa nicht übersteigen |
Buchst b Fall 1 |
s Rn 1258–1259d |
Kurzfristige Betreuungskosten betreffend pflegebedürftige Angehörige: Leistungen des ArbG zur kurzfristigen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des ArbN, wenn die Betreuung aus zwingenden oder beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet, soweit die Leistungen EUR 600 pa nicht übersteigen. |
Buchst b Fall 2 |
s Rn 1259e-1259i |
eb) Leistungen des ArbG an Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät (§ 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1)
eba) Nur Fremdunternehmen dürfen die Beratungsleistung erbringen
Rn. 1251
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Begünstigt sind somit hier nur Dienstleistungen durch ein Fremdunternehmen (also vom ArbN personenverschieden), wobei der ArbG dieses beauftragt, die Leistung aber dem ...