eba) Nur Fremdunternehmen dürfen die Beratungsleistung erbringen

 

Rn. 1251

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Begünstigt sind somit hier nur Dienstleistungen durch ein Fremdunternehmen (also vom ArbN personenverschieden), wobei der ArbG dieses beauftragt, die Leistung aber dem ArbN zugutekommt (BT-Drucks 18/3017, 41; mE unechter Vertrag zugunsten Dritter). Wenn der ArbG aber gerade ein Unternehmen der Pflegebranche ist, müsste er einen "Externen" aus der Branche beauftragen, mE ist dieser Fall nicht ausreichend vom Gesetzgeber bedacht worden.

 

Rn. 1251a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff "Beratung" sollte weit ausgelegt werden.

ebb) Beratungsgegenstand Kinderbetreuung

 

Rn. 1252

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das vom ArbG beauftragte Dienstleistungsunternehmen muss den ArbN beraten, und zwar entweder hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen. Für den Begriff der Kinder wird hier im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG nicht auf § 32 Abs 1 EStG Bezug genommen. Der Gesetzgeber äußert sich dazu nicht (s BT-Drucks 18/3017, 41). Die Formulierung ist auch anders als in § 3 Nr 33 EStG, wo es um nicht schulpflichtige Kinder geht. Im Umkehrschluss aus § 3 Nr 33 EStG sind somit auch Beratungsleistungen in Bezug auf die Betreuung schulpflichtiger Kinder begünstigt.

ebc) Beratungsgegenstand Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger

 

Rn. 1253

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Begriff der Angehörigen gilt wie bei § 3 Nr 36 EStG (s Rn 1273) § 15 AO (auch wenn der Gesetzgeber darauf nicht verweist, s BT-Drucks 18/3017, 41). Im Gegensatz zu § 3 Nr 36 EStG sind aber nicht auch andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen (s Rn 1274), in die Begünstigung einbezogen. Zur verfassungsrechtlichen Seite deswegen s Rn 1247c.

 

Rn. 1253a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit (BT-Drucks 18/3017, 41 schweigt dazu ebenfalls) ist wie bei § 3 Nr 36 EStG der § 14 Abs 1, § 15 SGB XI heranzuziehen; s Rn 1274 gilt entsprechend.

ebd) Keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit

 

Rn. 1254

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG (s Rn 1257ff) gibt es für Buchst a EStG Fall 1 und 2 keine betragsmäßige Begrenzung.

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