Schrifttum:
Hörster, UStVAVermG: Änderungen des EStG, NWB 51/2018, 3816;
Hörster, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, NWB 33/2019, 2412;
Nacke, Steuervergünstigungen bei Elektrofahrzeugen und neue steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers, NWB 8/2019, 508;
Hörster, Überblick zur Steuergesetzgebung im Jahr 2019, Teil 1, NWB 5/2020, 298.
a) Rechtsentwicklung, Allgemeines
Rn. 1291
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auf Empfehlung des Finanzausschusses fügte der Gesetzgeber durch Art 3 Nr 1c, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) eine (neu besetzte) Nr 37 in den Katalog des § 3 EStG ein, anzuwenden ab VZ 2019 (§ 52 Abs 1 EStG idF Art 20 Abs 3 des Gesetzes) (Hörster, NWB 51/2018, 3816; Nacke, NWB 8/2019, 508).
Rn. 1292
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift will das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren ArbG, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre ArbN unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen (BT-Drucks 19/5595, 75; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 8). Davon abgesehen, wäre die Bewertung eines solchen geldwerten Vorteils sehr schwierig (Nacke, NWB 8/2019, 508).
Rn. 1293
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Da die Überlassung des Fahrrads nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG ist, würde es sich ohne § 3 Nr 37 EStG um stpfl Arbeitslohn handeln. ME ist die Vorschrift daher konstitutiv.
b) Die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr 37 EStG
ba) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Rn. 1294
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB auch in Nr 11b, 33, 34, 34a, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 407, 1215 ff, 1232, 1248, 1770g; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 4). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 397d–397f und H 3.37 LStH 2023.
bb) Personen der Leistungsbeziehung
Rn. 1295
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber erwähnt den ArbG als den "Leistenden", der ArbN (§ 1 LStDV) wird nicht ausdrücklich erwähnt, es kann jedoch aus logischen Gründen niemand anderes gemeint sein. ME muss es "sein" ArbN sein, also kein ArbN eines anderen Unternehmens. Gemeint sind ArbN iSd § 1 LStDV, dh also auch "Betriebspensionäre" (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 2).
bc) Gegenstand des Vorteils
Rn. 1296
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Gegenstand des Vorteils ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist. Die "Überlassung" meint wohl nur die Überlassung auf Zeit, entweder unentgeltlich (dann Leihe, § 598 BGB) oder verbilligt (dann Miete, § 535 BGB). Bei endgültiger Überlassung (Übereignung, § 929 BGB) oder im Falle des wirtschaftlichen Eigentums des ArbN (§ 39 AO) würde das Fahrrad nicht mehr "betrieblich" sein (glA Nacke, NWB 8/2019, 508), da es aus dem BV des ArbG ausscheiden würde; zur LSt-Pauschalierungsmöglichkeit in diesem Fall s Rn 1303.
Rn. 1297
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es geht um die Überlassung "eines" betrieblichen Fahrrads, wobei Nacke, NWB 8/2019, 508 meint, die Überlassung mehrerer Fahrränder sei daher nicht begünstigt (aA Ross, in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 8). ME ist die Überlassung von mehreren Fahrrädern gleichzeitig nicht begünstigt, aber der ArbG muss in der Lage sein, das dem ArbN überlassene Fahrrad durch ein anderes auszutauschen, etwa wegen Verschleißes, Reparatur, Totalschaden usw.
Rn. 1298
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Fahrrad muss "betrieblich" sein, dh ein solches des ArbG und insbesondere kein privates des ArbN. Für "betrieblich" reicht es mE aus, wenn der ArbG es nur gemietet/geleast/geliehen hat, er muss nicht Eigentümer sein (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 5). Wenn ein privater Vermieter (§ 21 EStG) seinem ArbN ein solches Fahrrad zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob das "betrieblich" ist oder nicht, je nachdem, ob man für das Wort "betrieblich" die Existenz für BV verlangt oder nur es mehr iSv "unternehmerisch" (also weitgehender) interpretiert. Für eine weite Auslegung mE zu Recht Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 6.
Rn. 1298a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Fahrrad darf kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG sein, s dazu § 6 Rn 1096ff (Dräger/Dorn). Nach § 1 Abs 3 StVG sind keine Kfz "Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von maximal 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert".
Rn. 1299
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Regelung gilt somit für:
(1) |
rein manuell betriebene Fahrräder unbeschränkt; |
(2) |
Elektrofahrräder (E-Bikes) nur, falls deren Motor nicht auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt (dh E-Bikes über 25 km/h gelten als Kfz, für diese gelten die Dienstwagen-Regelungen in § 8 Abs 2 S 2–5 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 E... |