Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ba) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Rn. 1294
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB auch in Nr 11b, 33, 34, 34a, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 407, 1215 ff, 1232, 1248, 1770g; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 4). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 397d–397f und H 3.37 LStH 2023.
bb) Personen der Leistungsbeziehung
Rn. 1295
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber erwähnt den ArbG als den "Leistenden", der ArbN (§ 1 LStDV) wird nicht ausdrücklich erwähnt, es kann jedoch aus logischen Gründen niemand anderes gemeint sein. ME muss es "sein" ArbN sein, also kein ArbN eines anderen Unternehmens. Gemeint sind ArbN iSd § 1 LStDV, dh also auch "Betriebspensionäre" (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 2).
bc) Gegenstand des Vorteils
Rn. 1296
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Gegenstand des Vorteils ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist. Die "Überlassung" meint wohl nur die Überlassung auf Zeit, entweder unentgeltlich (dann Leihe, § 598 BGB) oder verbilligt (dann Miete, § 535 BGB). Bei endgültiger Überlassung (Übereignung, § 929 BGB) oder im Falle des wirtschaftlichen Eigentums des ArbN (§ 39 AO) würde das Fahrrad nicht mehr "betrieblich" sein (glA Nacke, NWB 8/2019, 508), da es aus dem BV des ArbG ausscheiden würde; zur LSt-Pauschalierungsmöglichkeit in diesem Fall s Rn 1303.
Rn. 1297
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es geht um die Überlassung "eines" betrieblichen Fahrrads, wobei Nacke, NWB 8/2019, 508 meint, die Überlassung mehrerer Fahrränder sei daher nicht begünstigt (aA Ross, in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 8). ME ist die Überlassung von mehreren Fahrrädern gleichzeitig nicht begünstigt, aber der ArbG muss in der Lage sein, das dem ArbN überlassene Fahrrad durch ein anderes auszutauschen, etwa wegen Verschleißes, Reparatur, Totalschaden usw.
Rn. 1298
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Fahrrad muss "betrieblich" sein, dh ein solches des ArbG und insbesondere kein privates des ArbN. Für "betrieblich" reicht es mE aus, wenn der ArbG es nur gemietet/geleast/geliehen hat, er muss nicht Eigentümer sein (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 5). Wenn ein privater Vermieter (§ 21 EStG) seinem ArbN ein solches Fahrrad zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob das "betrieblich" ist oder nicht, je nachdem, ob man für das Wort "betrieblich" die Existenz für BV verlangt oder nur es mehr iSv "unternehmerisch" (also weitgehender) interpretiert. Für eine weite Auslegung mE zu Recht Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 6.
Rn. 1298a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Fahrrad darf kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG sein, s dazu § 6 Rn 1096ff (Dräger/Dorn). Nach § 1 Abs 3 StVG sind keine Kfz "Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von maximal 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert".
Rn. 1299
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Regelung gilt somit für:
(1) |
rein manuell betriebene Fahrräder unbeschränkt; |
(2) |
Elektrofahrräder (E-Bikes) nur, falls deren Motor nicht auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt (dh E-Bikes über 25 km/h gelten als Kfz, für diese gelten die Dienstwagen-Regelungen in § 8 Abs 2 S 2–5 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG; das gilt auch für die Halbierung der Bemessungsgrundlage (BT-Drucks 19/5595, 75 f; Hörster, NWB 51/2018, 3816; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 7). |
bd) Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG)
Rn. 1300
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Anrechnung von nach § 3 Nr 37 EStG steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale wird durch § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG (idF Art 3 Nr 3, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) vermieden, das erfolgt gleichzeitig (dh ab 01.01.2019) mit der Einführung des § 3 Nr 37 EStG (s Nacke NWB 8/2019, 508).
be) Begünstigungszeitraum
Rn. 1301
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 3 Nr 9 Buchst a, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) ordnete ab 01.01.2019 an (= § 52 Abs 4 S 7 EStG idF des Gesetzes):
Zitat
"§ 3 Nr 37 idF dieses Gesetzes ist letztmals für den VZ 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 01.01.2022 zugewendet werden".
Rn. 1302
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Begünstigungszeitraum wurde durch durch Art 2 Nr 26 Buchst a iVm Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) erweitert (inzwischen § 52 Abs 4 S 12 EStG) wie folgt: