Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum (ab 2000):
Grützner, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das SteueränderungsG 2001 und das UnternehmensteuerfortentwicklungsG, NWB F 3b, 5469.
a) Allgemeines, Rechtsentwicklung
Rn. 2020
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 58 EStG stellt das Wohngeld nach dem WohngeldG und ähnliche Leistungen steuerfrei. Die Vorschrift befreit konstitutiv von der ESt. An Änderungen sind seit 2000 zu verzeichnen:
- Erweiterung des § 3 Nr 58 EStG Fall 3 um die Worte "oder nach dem WohnraumförderungsG" durch Art 21 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts (WoBauRRefG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376) ab VZ 2002 (Art 28 WobauRRefG).
- Erweiterung der Vorschrift durch Art 1 Nr 3a StÄndG 2001 (vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794) auf Zuschüsse iRd Programms "Stadtumbau Ost".
- Einfügung "oder einem LandesG zur Wohnraumförderung" in § 3 Nr 58 Fall 3 durch Art 19 Nr 1 Föderalismusreform-BegleitG (vom 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098) ab Gesetzesverkündung (Art 22).
- Änderung des § 3 Nr 58 EStG Fall 1 wegen Zeitablaufs des WohngeldsonderG. Anpassung des § 3 Nr 58 EStG Fall 2 an wohngeldrechtliche Änderungen durch Art 2g des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008, BGBl I 2008, 1856 ab VZ 2009 (Art 6 Abs 1 des Gesetzes).
b) Verfassungsrecht
Rn. 2020a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.
c) Überblick über die Vorschrift
Rn. 2020b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Fall des § 3 Nr 58 EStG |
betrifft |
Erläuterung dazu |
Fall 1 |
Wohngeld nach WohngeldG |
s Rn 2021–2022 |
Fall 2 |
Sonstige Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung iSd § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG |
s Rn 2023–2023a |
Fall 3 |
Öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus/ETW, soweit die Zuschüsse die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WobauG, WohnraumförderungG oder einem LandesG zur Wohnraumförderung nicht überschreiten |
s Rn 2024–2027 |
Fall 4 |
Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, soweit die Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WobauG, WohnraumförderungG oder einem LandesG zur Wohnraumförderung nicht überschreiten |
s Rn 2028–2028c |
Fall 5 |
Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art 104a Abs 4 GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen |
s Rn 2029–2049 |
d) Der Umfang der Steuerbefreiung
da) Das Wohngeld nach dem WohngeldG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 1)
Rn. 2021
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 58 EStG Fall 1 befreit die Zahlung des Wohngelds nach dem WoGG von der ESt. Das WohngeldG (WoGG idF vom 24.09.2008, BGBl I 2008, 1856) dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG).
Rn. 2021a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es erhalten (§ 1 Abs 2 WoGG):
1 gleichgestellt sind:
- § 3 Abs 1 Nr 1 WoGG: nutzungsberechtigte Person des Wohnraums (§ 2 WoGG) bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere der Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat
- § 3 Abs 1 Nr 2 WoGG: die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als 2 Wohnungen hat, bewohnt
- § 3 Abs 1 Nr 3 WoGG: die Person, die in einem Heim iSd HeimG oder entsprechender Gesetz der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
2 gleichgestellt sind:
- § 3 Abs 2 Nr 1 WoGG: die erbbauberechtigte Person
- § 3 Abs 2 Nr 2 WoGG: die Person, die in eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat
- § 3 Abs 2 Nr 3 WoGG: die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Rn. 2022
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Übersicht über das WoGG
Regelungsinhalt in Kurzform |
Rechtsgrundlage im WoGG |
Zweck des Wohngelds, Wohnraum, Wohngeldberechtigung |
§§ 1–3 |
Berechnung und Höhe des Wohngelds |
§§ 4–19 |
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs |
§§ 20–21 |
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngelds |
§§ 22–31 |
Kostentragung und Datenabgleich |
§§ 32–33 |
Wohngeldstatistik |
§§ 34–36 |
Schlussvorschriften |
§§ 37–41 |
Überleitungsvorschriften |
§§ 42–44 |
db) Die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung iSd § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 2)
Rn. 2023
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aufgrund der Änderung des WoGG ab 01.01.2009 (Art 1, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des SGB vom 24.09.2008, BGBl I 2008,1856) wurde die Bezugnahme geändert auf § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG nF, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (BT-Drucks 16/6543, 111). Damit nimmt § 3 Nr 58 EStG Fall 2 nunmehr Bezug auf Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem 2. WobauG (aufgehoben ab 01.01.2002, s Rn 2028, da...