Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
da) Das Wohngeld nach dem WohngeldG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 1)
Rn. 2021
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 58 EStG Fall 1 befreit die Zahlung des Wohngelds nach dem WoGG von der ESt. Das WohngeldG (WoGG idF vom 24.09.2008, BGBl I 2008, 1856) dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG).
Rn. 2021a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es erhalten (§ 1 Abs 2 WoGG):
1 gleichgestellt sind:
- § 3 Abs 1 Nr 1 WoGG: nutzungsberechtigte Person des Wohnraums (§ 2 WoGG) bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere der Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat
- § 3 Abs 1 Nr 2 WoGG: die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als 2 Wohnungen hat, bewohnt
- § 3 Abs 1 Nr 3 WoGG: die Person, die in einem Heim iSd HeimG oder entsprechender Gesetz der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
2 gleichgestellt sind:
- § 3 Abs 2 Nr 1 WoGG: die erbbauberechtigte Person
- § 3 Abs 2 Nr 2 WoGG: die Person, die in eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat
- § 3 Abs 2 Nr 3 WoGG: die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Rn. 2022
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Übersicht über das WoGG
Regelungsinhalt in Kurzform |
Rechtsgrundlage im WoGG |
Zweck des Wohngelds, Wohnraum, Wohngeldberechtigung |
§§ 1–3 |
Berechnung und Höhe des Wohngelds |
§§ 4–19 |
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs |
§§ 20–21 |
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngelds |
§§ 22–31 |
Kostentragung und Datenabgleich |
§§ 32–33 |
Wohngeldstatistik |
§§ 34–36 |
Schlussvorschriften |
§§ 37–41 |
Überleitungsvorschriften |
§§ 42–44 |
db) Die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung iSd § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG (§ 3 Nr 58 EStG Fall 2)
Rn. 2023
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Aufgrund der Änderung des WoGG ab 01.01.2009 (Art 1, Art 6 Abs 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des SGB vom 24.09.2008, BGBl I 2008,1856) wurde die Bezugnahme geändert auf § 11 Abs 2 Nr 4 WoGG nF, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (BT-Drucks 16/6543, 111). Damit nimmt § 3 Nr 58 EStG Fall 2 nunmehr Bezug auf Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem 2. WobauG (aufgehoben ab 01.01.2002, s Rn 2028, daher ist die Bezugnahme auf dieses nicht verständlich), dem WohnraumförderungsG (anzuwenden ab VZ 2002, s Rn 2028) oder entsprechenden Gesetzen der Länder an Mieter oder selbstnutzende Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung, soweit die Leistungen nicht von § 14 Abs 2 Nr 30 WoGG erfasst sind. § 14 Abs 2 Nr 30 WoGG bezieht sich zB auf das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach SGB II, Übergangsgeld nach § 21 Abs 4 S 1 SGB VI usw.
Rn. 2023a
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"Öffentliche Haushalte" sind:
dc) Die öffentlichen Zuschüsse (§ 3 Nr 58 EStG Fall 3)
Rn. 2024
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§ 3 Nr 58 EStG Fall 3 betrifft öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten (s Rn 2023a) gewährt werden für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte ETW, soweit die Zuschüsse die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln (zum Begriff s Rn 374–374c) nach dem 2. WohnungsbauG oder dem WohnraumförderungsG oder (s Rn 2020) nach einem LandesG zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.
Rn. 2024a
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Von der Vorschrift erfasst sind bzw waren insbesondere Zuschüsse (zu Darlehen s Rn 2028a)
- nach § 42 Abs 1 II. WohnungsbauG (vom 19.08.1994, BGBl I 1994, 2137, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse – aufgehoben ab 01.01.2002 durch WoFG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376) bzw
- nach § 2 Abs 2 Nr 1 WoFG aE ("oder als Zuschüsse") (vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376).
Rn. 2025
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§ 3 Nr 58 EStG Fall 3 verlangt, dass die Zuschüsse nur zur Deckung laufender (also nicht: einmaliger) Aufwendungen verwendet werden.
Rn. 2026
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Die Aufwendungen müssen sich auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus/ETW beziehen. Zur Frage, wann eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus bzw eine solche ETW vorlag, waren die Grundsätze zu § 10e EStG heranzuziehen (s BMF vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887).
Rn. 2027
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Die Zuschüsse dürfen die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach
- dem 2. WohnungsbauG (aufgehoben ab 01.01.2002 durch WoFG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376, der Verweis sollte aufgehoben werden)
- nach dem WohnraumförderungsG (eingefügt durch Art 21 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts, WoBauR...