Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
a) Entstehungsgeschichte der Vorschrift, Allgemeines
Rn. 2074
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 3 Nr 1, Art 11 Abs 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (KohleausstiegsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818) mit Wirkung ab 14.08.2020 fasste den § 3 Nr 60 EStG neu und stellt nunmehr das Anpassungsgeld für ArbN im Bereich Braunkohlekraftwerke, Braunkohletagebaue und Steinkohlekraftwerke, die anlässlich von Stilllegungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren haben, steuerfrei.
Rn. 2075
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
ME ist die Vorschrift konstitutiv. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung (BT-Drucks 19/17342, 152).
b) Verfassungsrecht
Rn. 2076
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht, es handelt sich um eine sozialpolitische Vorschrift zur sozialen Abfederung des Kohleausstiegs (s § 57 Abs 1 S 1 KohleverstromungsbeendigungsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818).
c) Anpassungsgeld
Rn. 2077
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 57 Abs 1 KohleverstromungsbeendigungsG (vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818, zeitlich synchron mit § 3 Nr 60 EStG nF) sieht vor, dass zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung aus Mitteln des Bundeshaushalts ArbN in den Braunkohleanlagen, Braunkohletagebauen und Steinkohleanlagen, die mindestens 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach weiteren Vorschriften bis zum 31.12.2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens 5 Jahre ein Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden kann. Dieses Anpassungsgeld stellt § 3 Nr 60 EStG nF steuerfrei (Art 3 Nr 1 des Gesetzes).
Rn. 2077a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach § 52 Abs 4 S 15 EStG (= Art 3 Nr 3 des Gesetzes aaO), inzwischen § 52 Abs 4 S 22 EStG, ist § 3 Nr 60 EStG idF vom 13.08.2020 weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an ArbN im Steinkohlebergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahre 2027.
d) Progressionsvorbehalt
Rn. 2078
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zeitlich synchron (s Art 3 Nr 2, Art 11 Abs 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetz (KohleausstiegsG vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818) sieht § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst i EStG vor, das nach § 3 Nr 60 EStG nF steuerfreie Anpassungsgeld dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der zuständige Träger der Sozialleistungen hat dabei die Daten zu den Anpassungsgeldern an die FinVerw zu übermitteln (§ 32b Abs 3 EStG, BT-Drucks19/17342, 152).
Rn. 2079–2089
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei