Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
a) Allgemeines
Rn. 2090
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 61 befreit die dort (s Rn 2097) aufgeführten Leistungen nach dem EntwicklungshelferG (EhfG vom 18.06.1969, BGBl I 1969, 549) aus sozialpolitischen Erwägungen heraus (s Rn 5) von der ESt.
Rn. 2091
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift wirkt konstitutiv, andernfalls griffen §§ 19 oder 22 Nr 1 EStG ein.
b) Verfassungsrecht
Rn. 2092
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 61 EStG bestehen nicht.
c) Übersicht über das EntwicklungshelferG (EhfG)
Rn. 2093
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Überblick über das EhfG
Regelungsinhalt in Kurzform |
Rechtsgrundlage im EhfG |
Definition des Entwicklungshelfers |
§ 1 |
Träger des Entwicklungsdienstes |
§ 2 |
Finanzierungen durch den Bund |
§ 3 |
Entwicklungsdienstvertrag zwischen Träger und Entwicklungshelfer |
§ 4 |
Leistungen durch andere Stellen als dem Träger |
§ 5 |
Haftpflichtversicherung zugunsten des Entwicklungshelfers |
§ 6 |
Krankenversicherung zugunsten des Entwicklungshelfers |
§ 7 |
Weitergewährung von Unterhaltsleistungen des Entwicklungshelfers |
§ 8 |
Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit des Entwicklungshelfers |
§ 9 |
Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod des Entwicklungshelfers infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes |
§ 10 |
Leistungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes des Entwicklungshelfers |
§ 11 |
Berufliche Wiedereingliederung des Entwicklungshelfers |
§ 12 |
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit des Entwicklungshelfers |
§ 13 |
Tagegeld bei Arbeitslosigkeit des Entwicklungshelfers |
§ 15 |
Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit |
§ 16 |
Beamtenrechtliche Vorschriften, Sonstiges |
§§ 17–25 |
Rn. 2094
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das EhfG dient also insbesondere der sozialen Absicherung des Entwicklungshelfers.
d) Wer ist Entwicklungshelfer
Rn. 2095
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 1 EhfG definiert, wer Entwicklungshelfer ist (Abs 1) bzw kraft gesetzlicher Fiktion als solcher gilt (Abs 2):
Personenkreis |
Voraussetzungen |
Rechtsgrundlage im EhfG |
Entwicklungshelfer kraft Tatbestandsvoraussetzung ("Entwicklungshelfer ist, wer…") |
Wer (kumulativ) Nr 1: in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst) und Nr 2: sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 1 Jahr vertraglich verpflichtet hat und Nr 3: für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht und Nr 4: das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher iSd Art 116 GG ist oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaates |
§ 1 Abs 1 |
Entwicklungshelfer kraft gesetzlicher Fiktion ("als Entwicklungshelfer … gilt auch") |
Wer (kumulativ)
- durch einen anerkannten (§ 2) Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), und
- für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, und
- neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und
- die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 und 4 EhfG (s oben) erfüllt
|
§ 1 Abs 2 |
e) Wer ist Träger der Entwicklungshilfe?
Rn. 2096
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 2 EhfG befasst sich damit, wer Träger des Entwicklungsdienstes sein kann. Wer als solcher anerkannt ist, s H 32.11 EStH 2021.
f) Welche Leistungen sind steuerfrei?
Rn. 2097
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 61 EStG zählt abschließend auf, welche Leistungen nach dem EhfG steuerfrei sind (demzufolge sind dort nicht genannte stpfl, s Rn 2091; glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 61 EStG Rz 1):
Kurzbeschreibung der Leistung |
Erläuterung dazu |
Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung |
Wiedereingliederungshilfe nach § 4 Abs 1 Nr 2 EhfG |
Diese wird nach Beendigung des Entwicklungsdienstes gezahlt, idR auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstes. |
§ 3 Nr 61 EStG Fall 1 |
Kostenersatz nach § 7 Abs 3 EhfG |
Kostenersatz bei Krankheit, Entbindung, Unfall, wegen Rückführung und Überführung |
§ 3 Nr 61 EStG Fall 2 |
Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 9 EhfG |
Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, erhält er im Anschluss an die weitergewährten Unterhaltsleistungen nach § 8 EhfG ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung. |
§ 3 Nr 61 EStG Fall 3 |
Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes nach § 10 Abs 1 EhfG |
Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht Gesundheitsstörung oder Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. |
§ 3 Nr 61 EStG Fall 4 |
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nach § 13 EhfG |
Soweit ein Anspruch nach dem SGB III davon abhängt, dass der Antragsteller in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, werden auch die Zeiten des... |