Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum (ab 2000):
Hörster, Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, NWB 50/2011, 4208;
Paintner, Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz und das 3. Gesetz zur Änderung des UStG im Überblick, DStR 2012, 105.
a) Allgemeines, Verfassungsrecht
Rn. 266
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Gesetzgeber des BeitrRLUmsG (vom 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592) fügte durch Art 2 Nr 2 für alle Fälle, in denen die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist (Art 2 Nr 27 BeitrRLUmsG) eine neuen § 3 Nr 8a EStG in den Katalog der Steuerbefreiungsvorschriften ein (s Paintner, DStR 2012, 105).
Rn. 267
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls griffe § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG ein.
Rn. 268
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, das gilt auch für deren rückwirkende Einführung, da diese begünstigend wirkt.
b) Überblick über die Regelung
Rn. 269
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Rechtsquelle: § 3 Nr 8a EStG |
Regelungsinhalt |
S 1 |
Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte iSd § 1 BEG, wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind |
S 2 |
Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Versicherte Verfolgter iSd § 1 BEG war und wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind |
Rn. 270
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Somit betrifft § 3 Nr 8a EStG folgende Rentenarten (zu der begünstigten Personengruppe s Rn 271):
c) Verfolgte iSd § 1 BEG
Rn. 271
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 8a EStG nimmt Bezug auf § 1 BEG (vom 18.09.1953, BGBl I 1953, 1387; s Rn 264). Der persönliche Anwendungsbereich des § 3 Nr 8a EStG beschränkt sich daher auf "Verfolgte" iSd § 1 BEG. § 1 BEG enthält dabei:
Rechtsgrundlage |
Regelungsinhalt |
Fundstelle |
Abs 1 |
Legaldefinition des Begriffs "Verfolgter" |
s Rn 272 |
Abs 2 |
Der Kreis der Verfolgten wird erweitert (" .... wird gleichgestellt") |
s Rn 273 |
Abs 3 |
Der Kreis der Verfolgten wird nochmals erweitert (" ... gilt auch") |
s Rn 274 |
Rn. 272
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfolgter iSd § 1 Abs 1 BEG: Dieser ist ein Opfer des NS-Verfolgung, der aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder Weltanschauung durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
Rn. 273
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Erweiterter Personenkreis iSd § 1 Abs 2 BEG: Die Vorschrift weitet den Kreis der Verfolgten über diesen Tatbestand des § 1 Abs 1 BEG hinaus aus auf durch folgende Gründe für eine Verfolgung durch NS-Gewaltmaßnahmen, die jeweils alternativ gelten:
Nr 1 |
Wer durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, weil er aufgrund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat. |
Nr 2 |
Wer durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, weil er einen vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat. |
Nr 3 |
Wer durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat. |
Rn. 274
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
(Nochmals) Erweiterter Personenkreis iSd § 1 Abs 3 BEG: Die Vorschrift weitet den Kreis der Verfolgten nochmals über den Tatbestand des Abs 1 und 2 hinaus aus, indem auch folgende Personenkreise Verfolgten gleichgestellt werden:
Nr 1 |
Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist. |
Nr 2 |
Der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. |
Nr 3 |
Der Geschädigte, der von NS-Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in § 1 Abs 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist. |
Nr 4 |
Der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von NS-Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie für nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. |
d) Anrechnungszeiten aufgrund Verfolgung
Rn. 275
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Sowohl S 1 als auch S 2 des § 3 Nr 8a EStG stellen die Rentenzahlungen nur dann frei, wenn rentenrechtliche Zeiten (= sog "Anrechnungszeiten") aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Welchen Umfang die Anrechnungszeiten ausmachen, ist wegen des Wortes "wenn... enthalten sind", unb...