Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ca) Der behinderte (ab VZ 2020: der Mensch mit Behinderung, s Rn 339a)/von Behinderung bedrohte Mensch
Rn. 344
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für die Begriffe "Behinderung"/"von Behinderung bedroht" verweist § 3 Nr 10 S 1 EStG ausdrücklich auf § 2 Abs 1 SGB IX. Dies bedeutet daher für die Auslegung der Begriffe:
Begriff |
Legaldefinition |
Fundstelle |
Menschen mit Behinderung |
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. |
§ 2 Abs 1 S 1, 2 SGB IX |
von Behinderung bedroht |
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs 1 S 1 SGB VIII zu erwarten ist. |
§ 2 Abs 1 S 3 SGB IX |
cb) Die Gastfamilie
Rn. 345
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 10 EStG enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Gastfamilie" noch verweist sie auf eine solche. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11108, 14, Bericht des Finanzausschusses) versteht darunter "neben den Angehörigen des behinderten Menschen Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende oder alleinstehende Personen". Der Gesetzgeber will den Begriff also weit verstanden wissen (glA wohl auch Nacke, DB 2008, 2792); dies ist zu begrüßen, obwohl das Wort "Gastfamilie" die Aufnahme des behinderten Menschen bei einer alleinstehenden Person eigentlich nicht hergibt.
Rn. 346
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus dem Wortteil "Gast-" schließt mE Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 6 Rz 38 (41. Aufl 2022) zu Recht, dass der behinderte/der von Behinderung bedrohte Mensch in den "Familienhaushalt" aufgenommen sein muss, sonst sei ggf § 3 Nr 36 EStG einschlägig. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darf hier nicht kleinlich verfahren werden. Die EStR äußern sich zu § 3 Nr 10 EStG bislang nicht.
cc) Die Einnahmen der Gastfamilie
Rn. 347
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 10 S 1 EStG stellt alle "Einnahmen" einer solchen Gastfamilie, die einen behinderten/von Behinderung bedrohten Menschen betreffen, unter weiteren (insbesondere s Rn 352ff) Voraussetzungen steuerfrei. Mit dem Begriff der "Einnahme" ist der Brutto-Zufluss gemeint, dh, dieser ist Gegenstand der Steuerbefreiung. Welche Aufwendungen damit zusammenhängen, ist belanglos. Andernfalls würde man von "Einkünften" sprechen (zu den Begrifflichkeiten s § 2 Rn 37, 186 (Handzik)).
Rn. 348
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Entsprechend der allgemeinen Begriffsdefinition handelt es sich auch hier bei den "Einnahmen" um (tatsächliche) Zuflüsse in Geld oder Geldeswert.
Rn. 349
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nachdem "alle" Einnahmen gemeint sind, kommt es nicht darauf an, ob diese
- einmalig oder laufend sind
- wie hoch diese sind (beachte aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift!)
- wie die Einnahmen ggf aufgrund unterschiedlicher Leistungsbeiträge zwischen den Mitgliedern der Gastfamilie aufzuteilen wären
- ob die Zahlungen der Sozialleistungsträger ggf rechtswidrig gezahlt wurden und ggf rückforderbar wären.
Rn. 350
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Gesetzgeber will dabei (BT-Drucks 16/11108, 14, Bericht Finanzausschuss) auch die Einnahmen aus einem persönlichen Budget (§ 17 SGB IX aF = § 29 SGB IX nF) mit umfasst wissen. Nach § 17 Abs 2 SGB IX aF = § 29 Abs 1 S 1 SGB IX nF) können Teilhabeleistungen auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Solche persönlichen Budgets werden idR als Geldleistung erbracht, auch Gutscheine sind denkbar (§ 17 Abs 3 SGB IX aF = § 29 Abs S 2 S 1, 2 SGB IX).
Rn. 351
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nicht zuletzt auch im Umkehrschluss aus § 3 Nr 10 S 3 EStG sowie aus der allgemeinen Regelung in § 3c Abs 1 EStG ergibt sich, dass mit solchen steuerfreien Einnahmen wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nicht abzugsfähig sind.
cd) Pflege, Betreuung, Unterbringung, Verpflegung
Rn. 352
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 10 S 1 EStG stellt nicht jegliche Einnahmen einer solchen Gastfamilie steuerfrei, sondern nur, wenn diese einen bestimmten Bezug aufweisen, und zwar zu folgenden sozialen Tätigkeiten:
- Pflege
- Betreuung
- Unterbringung
- Verpflegung.
Rn. 353
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Aufzählung endet vor dem Wort "Verpflegung" mit "und". ME bedeutet dies aber nicht, dass nur solche Einnahmen nur dann steuerfrei sind, wenn die Gastfamilie alle vier sozialen Tätigkeiten erbringt. Wird etwa das Tatbestandsmerkmal "Verpflegung" nicht erfüllt, wäre dies schädlich. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der gewollten weiten Förderung (s beim Begriff der "Gastfamilie") sollte man das "und" eher als "oder" interpretieren.
Rn. 354
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Einnahmen und die sozialen Tätigkeiten müssen miteinander final verknüpft sein ("zur...").
ce) Die Einnahme muss auf Leistungen eines Sozialleistungsträgers beruhen
Rn. 355
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 10 S 1 EStG stellt nicht jegliche solcher Einnahmen der Gastfamilie frei, sondern verlangt eine Kausalität: Die Einnahme muss beruhen "auf Leistungen des Leistungsträg...