Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
da) Überblick
Rn. 357a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zum Unterschied zwischen § 3 Nr 10 S 1 und S 2 EStG s Rn 341. Gemeinsam haben aber beide Sätze des § 3 Nr 10 EStG, dass es sich handeln muss um:
Tatbestandsmerkmal |
Entsprechend gelten daher die folgenden Rn |
Einnahmen einer Gastfamilie |
s Rn 347–351 |
Für die Aufnahme eines behinderten (ab VZ 2020: Menschen mit Behinderungen, s Rn 339a)/von Behinderung bedrohten Menschen |
s Rn 344 |
Zur Pflege, Betreuung, Unterbringung, Verpflegung |
s Rn 352–354 |
db) Nicht auf Leistungen des Sozialleistungsträgers beruhende Einnahmen
Rn. 358
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 10 S 2 EStG bezieht sich auf Einnahmen, die nicht auf Leistungen des Sozialleistungsträgers beruhen. Gemeint sind damit insbesondere die Selbstzahlungen der behinderten/von Behinderung bedrohten Menschen (BT-Drucks 16/11108, 14), etwa aus bezogenem Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI), sofern nicht § 3 Nr 36 EStG eingreift. Gastfamilien, die ihre Einnahmen ganz oder überwiegend aus solchen Selbstzahlungen generieren, sollen damit gleichgestellt werden (BT-Drucks 16/11108, 14).
Rn. 359
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Demzufolge fallen Einnahmen für Pflegeleistungen an Selbstzahler, die auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (s § 21a SGB I) beruhen, nicht unter S 2 des § 3 Nr 10 EStG, sondern unter S 1 (BT-Drucks 16/11108, 14).
dc) Die Begrenzung der Steuerfreiheit (§ 3 Nr 10 S 2 EStG)
Rn. 360
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr 10 S 2 EStG begrenzt auf die Höhe der Leistungen nach SGB XII. Sollte daher die Einnahme nicht auf einer Leistung des Sozialleistungsträgers beruhen (sondern aufgrund einer Leistung Dritter) und würde diese die Leistungshöhe nach SGB XII übersteigen, wäre der übersteigende Teil stpfl. Aufgrund der Worte "bis zur" ergibt sich, dass nicht etwa dann die ganze Leistung steuerfrei ist, sondern nur der überschießende Teil (Splitting der Einnahme der Gastfamilie in einen steuerfreien und einen stpfl Teil).
dd) Die Abziehbarkeit damit zusammenhängender Ausgaben (§ 3 Nr 10 S 3 EStG)
Rn. 361
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ähnlich wie § 3 Nr 26 S 2, Nr 26a S 3 EStG enthält § 3 Nr 10 S 3 EStG für Ausgaben, die mit solchen Einnahmen der Gastfamilien (die nicht auf einer Leistung des Sozialleistungsträgers beruhen) unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, eine Sonderregelung. Folgende Fallkonstellationen sind dabei denkbar:
Tatbestand |
Rechtsfolge |
Rechtsgrundlage |
(1) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen nicht die Höhe der Leistungen nach SGB XII |
Solche Ausgaben sind nicht abzugsfähig |
§ 3c Abs 1 EStG |
(2) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen die Höhe der Leistungen nach SGB XII – Behandlung des Betrages, der die Höhe der Leistungen nach SGB XII nicht übersteigt |
Behandlung wie Fall (1), dh, solche Ausgaben sind nicht abzugsfähig |
Rechtsgrundlage wie im Fall (1), dh § 3c Abs 1 EStG |
(3) Der Gastfamilie entstehen solche Ausgaben; die Einnahmen übersteigen die Höhe der Leistungen nach SGB XII – Behandlung des Betrages, der die Höhe der Leistungen nach SGB XII übersteigt |
Nur die Ausgaben dürfen als BA abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen |
§ 3 Nr 10 S 3 EStG |
Rn. 362–369
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei