Rn. 2070

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 60 EStG aF befreite Leistungen aus öffentlichen Mitteln an ArbN des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaus, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen von der ESt.

 

Rn. 2070a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift war konstitutiv, andernfalls lagen stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr 1 EStG) vor.

 

Rn. 2070b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 52 Abs 4 S 22 EStG ordnet die Fortgeltung von § 3 Nr 60 EStG aF für Anpassungsgelder an ArbN im Steinkohlebergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahre 2027 an (s auch BT-Drucks19/17342).

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