Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2597a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 4 Nr 1b des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 fügte in § 3 EStG eine neue Nr 71 ein, anzuwenden ab VZ 2013 (§ 52 Abs 4 S 15 EStG aF).
Rn. 2597b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber (BT-Drucks 18/3017, 37f) führte dazu aus, dass der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingeführt wurde, steuerfrei gestellt wird. "Business Angels" (= private Investoren, s Möller BB 2015, 97) erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte KapGes einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe (bezuschusste Investitionen von mindestens TEUR 10 und maximal TEUR 250). Solche Zuschüsse wären stpfl BE. Die Steuerfreistellung sei jedoch eine sinnvolle Maßnahme, mit der die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig verbessert würden, damit würde die Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt. Man erhoffe sich dadurch mehr privates Beteiligungskapital als bisher. Die Steuerbefreiung sei notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos werde (glA Förster NWB 41/2014, 3082).
Rn. 2597c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hatte dazu entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen:
Bezeichnung der Richtlinie (RL) |
Anzuwenden ab |
Fundstelle |
Bezieht sich auf |
RL zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen vom 02.04.2014
- im Fortgang der Kommentierung als RL 2014 bezeichnet –
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22.04.2014–31.12.2016 (Tz 9 der RL) |
BAnz vom 02.04.2014 Amtlicher Teil B1 |
§ 3 Nr 71 EStG aF |
RL zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen vom 12.12.2016
- Im Fortgang der Kommentierung als RL 2016 bezeichnet –
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01.01.2017–31.12.2020für Anträge lt Tz 7.1 der RL und 01.01.2010–30.06.2031für Anträge lt Tz 7.2 der RL |
BAnz vom 23.12.2016 Amtlicher Teil B1 |
§ 3 Nr 71 EStG nF |
Rn. 2597d
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift war
- konstitutiv (andernfalls lägen stpfl BE vor), soweit die Beteiligung im BV gehalten wurde,
- deklaratorisch, soweit sie im PV gehalten wurde (glA Gragert, NWB 31/2017, 2326).