Rn. 2599

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 71 EStG wurde durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (vom 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074) mit Wirkung ab VZ 2017 (§ 52 Abs 4 S 17 EStG idF des Gesetzes) neu gefasst.

 

Rn. 2599a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hintergrund ist, dass eine neue Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen (s Rn 2597c) mit Wirkung ab 01.01.2017 eingeführt wurde, die einen zusätzlichen Zuschuss (EXIT-Zuschuss) enthält, der bei gewinnbringender Veräußerung von KapGes-Anteilen gezahlt wird, bei deren Erwerb bereits ein Erwerbszuschuss gezahlt wurde. Dieser Exit-Zuschuss diene der weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungsgesellschaften. Die Steuerbefreiung auch des EXIT-Zuschusses sei notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos werde (BT-Drucks 18/12128, 28).

 

Rn. 2599b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 1 Nr 2 Buchst c Doppelbuchst aa, Art 43 Abs 1 JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) änderte mit Wirkung ab VZ 2022 (§ 52 Abs 1 EStG) in § 3 Nr 71 S 1 Buchst a den Wortlaut von "iHv 20 %" ab zu "iHv bis zu 20 %" (s Rn 2599k und BT-Drucks 20/3879, 74). Dazu s Rn 2599k.

 

Rn. 2599c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu der für § 3 Nr 71 EStG nF relevanten Verwaltungsvorschrift s Rn 2597c.

 

Rn. 2599d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist

  • konstitutiv (andernfalls lägen stpfl BE vor), soweit die Beteiligung im BV gehalten wird,
  • deklaratorisch, soweit sie im PV gehalten wird.

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